Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Sondervermögen

Sondervermögen befinden sich im Besitz einer Gebietskörperschaft, also Bund, Länder oder Gemeinden. Sie verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind aber hinsichtlich ihrer Organisation und in der Verwendung ihrer finanziellen Mittel unabhängiger und flexibler als Behörden. Ihnen werden daher Aufgaben übertragen, die sich im Rahmen der öffentlichen Verwaltung und Rechnungslegung nicht oder nur schwer lösen lassen.

Die Sondervermögen im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind organisatorisch selbstständiger als reine Verwaltungseinheiten und nicht so eng an die staatlichen Haushaltsregeln gebunden. Sie verfügen zwar über keine eigene Rechtsfähigkeit, können aber im eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Erblastentilgungsfonds, der wegen seiner Bedeutung und seines Volumens unter den Sondervermögen eine herausgehobene Stellung inne hat.

Die Sondervermögen der Gebietskörperschaften werden haushaltsmäßig als Sonderrechnung behandelt. Das bedeutet, dass sie entweder als getrennte Rechnung neben dem Haushalt des Trägers geführt werden, also nach einem eigenen Wirtschaftsplan. Oder sie erscheinen als eigener Abschnitt im Haushaltsplan des jeweiligen öffentlichen Trägers. Im Budget der jeweiligen Gebietskörperschaft erscheinen die Sondervermögen nur mit ihrem Nettoergebnis - also mit dem erwirtschafteten Überschuss oder Verlust.

Sondervermögen des Bundes sind zwar wirtschaftlich selbstständige, rechtlich gesehen jedoch unselbstständige Vermögensteile. Sie sind aus dem sonstigen Bundesvermögen herausgelöst und haben ein eigenes Budget. Sie sollen Aufgaben erfüllen, die andernfalls aus dem Haushalt finanziert werden müssten. Beispiele für solche Sondervermögen waren neben dem Erblastentilgungsfonds die Deutsche Post und die Deutsche Bahn vor ihrer Privatisierung, das ERP-Sondervermögen oder der Lastenausgleichsfonds. Auch kulturelle und andere Stiftungen wie zum Beispiel die Stiftung Warentest werden als Sondervermögen gehalten.

Bei den Sondervermögen der Kommunen handelt es sich unter anderem ebenfalls um das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen, um kommunale Betriebe und andere wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es können aber auch andere und öffentliche Einrichtungen sein, für die gesetzlich vorgeschrieben ist, dass für sie Sonderrechnungen außerhalb der eigentlichen Haushalte aufgestellt werden müssen. Dies trifft zum Beispiel für die kommunalen Eigenbetriebe zu. Es gilt aber für auch die Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen wie die Eigenunfallversicherung, die von den Kommunen für ihre Beamten, Angestellten und Arbeiter unterhalten und als rechtlich unselbstständige Organisationen betrieben werden.

Der Begriff Sondervermögen bezeichnet das von einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) verwaltete Vermögen eines bestimmten Investmentfonds. Gemäß Investmentgesetz ist das Sondervermögen von dem Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) getrennt zu halten.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Sonderverhältnisse bei der Eigenmittelausstattung der Bank (des Instituts)
 
Sonderverwahrung
 
Weitere Begriffe : Vermögensteuer | Assessment-Center | Millionenkredit, Bemessungsgrundlage
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.