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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mindestarbeitsbedingungen

Für die große Mehrzahl der unselbständig Beschäftigten in Deutschland sind Löhne, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und andere Arbeitsbedingungen zwischen dem Arbeitgeberverband und der für die jeweilige Branche zuständigen Gewerkschaft per Tarifvertrag festgelegt. Sind derartige soziale Regelungen nicht vorhanden, können auf Veranlassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Mindestarbeitsbedingungen festgelegt werden.

Das Gesetz über die Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 soll dafür sorgen, dass in allen Fällen, in denen es keiner weitergehenden oder gar keine tarifvertraglichen Regelungen gibt, der Bundesarbeitsminister für einen Mindestschutz der betroffenen Arbeitnehmer sorgen kann. Derartige Arbeitsbedingungen können auch für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Hausangestellte und Handelsvertreter festgelegt werden. Voraussetzung ist, dass es für die betroffenen Gruppe keinen Berufsverband gibt oder diesem nur eine Minderheit der Betroffenen angehört. Wenn es einen Tarifvertrag gibt, für den der Arbeitsminister die Allgemeinverbindlichkeit erklärt hat, sind keine Mindestarbeitsbedingungen erforderlich.

Bei entsprechendem Bedarf richtet der Bundesarbeitsminister einen "Hauptausschuss für Mindestarbeitsbdingungen" ein, dem er selber und eine von ihm berufene Persönlichkeit als Vorsitzender angehören. Weitere Mitglieder sind je fünf Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber.

Der Bundesarbeitsminister legt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss die Bereiche der Wirtschaft fest, für die Regelungsbedarf besteht. Für diese Branchen werden Fachausschüsse eingesetzt, deren Mitglieder sich nach ähnlichen Kriterien wie der Hauptausschuss zusammensetzen. Sie legen für die ihnen jeweils zugeordneten Wirtschaftszweige die Mindestarbeitsbedingungen fest. Für die Gültigkeit der beschlossenen Regelungen bedarf es der Zustimmung des Bundesarbeitsministers.

Die Mindestarbeitsbedingungen entsprechen in ihrer Bedeutung den Bestimmungen eines Tarifvertrages. Zuständig dafür, dass die so beschlossenen sozialen Regelungen auch tatsächlich eingehalten werden, sind die obersten Arbeitsbehörden der Bundesländer. Sie müssen die Einhaltung der Bestimmungen durch die Arbeitgeber überwachen. Bei Verstößen können die Bundesländer mit Wirkung für die geschädigten Arbeitnehmer dagegen klagen.



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