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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Nebentätigkeit

Eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptberuf ausübt. Dabei kann es sich um ein zusätzliches Arbeitsverhältnis oder eine selbständig ausgeübte Tätigkeit handeln. Nebentätigkeiten sind grundsätzlich zulässig. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnissen erfüllt werden können, keine Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes verletzt werden und die Nebentätigkeit nicht gegen die Interessen des Hauptarbeitgebers verstößt (Konkurrenzverbot).

Aus wirtschaftlichen Gründen, aus privatem Interesse oder weil die Arbeitszeitverkürzungen vielen abhängig Beschäftigten den notwendigen zeitlichen Spielraum gegeben haben, üben viele Arbeiter und Angestellte neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis eine zusätzliche bezahlte Tätigkeit aus. Da sich Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag nicht verpflichten, ihre gesamte Arbeitskraft einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, sondern nur die versprochenen Dienste innerhalb der tarifvertraglichen Arbeitszeit zu leisten, bleibt es grundsätzlich ihnen überlassen, ob sie außerhalb dieser Zeit einer zusätzlichen Beschäftigung nachgehen wollen.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Grundlage für die Nebentätigkeit ein Dienstvertrag, ein Werkvertrag, ein zusätzlicher Arbeitsvertrag oder eine selbständige Tätigkeit ist. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Nebentätigkeit handelt und ob die Nebentätigkeit für den gleichen oder einen weiteren Arbeitgeber ausgeübt wird. Außer für Beamte ist die Zulässigkeit im Arbeitsrecht nicht geregelt. Sie darf nur nicht gegen die Pflichten aus dem Hauptarbeitsvertrag verstoßen.

Ein Verstoß gegen die Pflichten als Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen. Allerdings ist dazu in der Regel eine vorherige Abmahnung des Mitarbeiters erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nebentätigkeit erst seit kurzem ausgeübt oder die Arbeitspflicht bis dahin nur kurzfristig vernachlässigt wurde. Dem Arbeitnehmer soll dadurch Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern und dadurch eine Kündigung zu vermeiden.

Im öffentlichen Dienst oder bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen kann der Arbeitgeber verlangen, dass vor Übernahme einer Nebentätigkeit ein Antrag auf Genehmigung gestellt wird. Sie kann aber nur verweigert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsteller bei ihrer Ausübung gegen seine Dienstpflichten verstößt.

Auch wenn es keine speziellen Regelungen für Nebentätigkeiten im Arbeitsrecht gibt, müssen die Vorschriften der Arbeitszeitordnung beachtet werden. Arbeitnehmer, die in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, dürfen dabei die gesetzlichen Grenzen für die Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit beim gleichen oder bei mehreren Arbeitgebern ausgeübt wird. Bei einer freiberuflichen Nebentätigkeit gibt es allerdings keine gesetzlich vorgeschriebene Obergrenze für die Arbeitszeit.

Die Einkünfte aus Nebentätigkeiten müssen versteuert werden. Sie werden zu den Einkünften aus der Haupttätigkeit addiert. Ob auch Abgaben zur Sozialversicherung fällig werden, hängt davon ab, ob es sich um eine freiberufliche Nebentätigkeit oder um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt, beziehungsweise ob die gesetzlichen Bestimmungen für "geringfügige Beschäftigung" zur Anwendung kommen. Die Verdienstgrenzen für eine solche - dann von Sozialabgaben befreite - Nebenbeschäftigung sind gesetzlich definiert.



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