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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sachverständigenrat

Ein Sachverständigenrat ist allgemein ein Gremium unabhängiger Experten für ein bestimmtes Sachgebiet zur Beratung von Politik, Wissenschaft, Wirtschaft oder Gewerkschaften. Wenn in Deutschland von dem "Sachverständigenrat" gesprochen wird, sind aber meist die fünf Wirtschafts-Sachverständigen (fünf Weisen) gemeint, die der Bundesregierung mindestens einmal jährlich ein Gutachten über Zustand und Entwicklung der deutschen Wirtschaft vorlegen.

Der "Sachverständigenrat zur Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung" wurde 1963 durch Gesetz geschaffen. In der Öffentlichkeit weit verbreitet ist für dieses Gremium auch die Bezeichnung "Rat der fünf Weisen". Er besteht aus fünf Mitgliedern, die nach dem Wortlaut des Gesetzes "über besondere wirtschaftswisenschaftliche Kenntnisse und volkswirtschaftliche Erfahrungen verfügen müssen". Die Mitglieder dürfen weder der Regierung noch den Parlamenten des Bundes und der Länder angehören. Sie dürfen auch nicht Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sein - es sei denn, sie sind Hochschullehrer oder Mitarbeiter eines wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Instituts. Es ist auch nicht gestattet, Repräsentanten eines Wirtschaftsverbandes oder der Arbeitgeber und Gewerkschaften in den Rat zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn sie während des letzten Jahres vor der Berufung den genannten Institutionen oder Verbänden nicht mehr angehört haben.

Die Mitglieder des Rates sind nur an das Gesetz gebunden und ansonsten in ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie können aber Vertreter der Regierung, der Verbände oder der Bundesbank vor der Niederschrift ihrer Gutachten hören. In diesen Gutachten soll der Rat die jeweilige gesamtwirtschaftliche Lage und ihre absehbare Entwicklung darstellen. Dabei hat er insbesondere darauf zu achten, wie im Rahmen der Marktwirtschaft gleichzeitig folgende Ziele erreicht werden:

  • Preisstabilität,
  • weitgehende Vollbeschäftigung,
  • stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum,
  • außenwirtschaftliches Gleichgewicht.

Der Rat soll Fehlentwicklungen aufzeigen und auf Wege zur Korrektur aufmerksam machen. Dabei soll er allerdings keine Einzelempfehlungen für bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen geben.

Der Sachverständigenrat muss jährlich mindestens ein Gutachten vorlegen. Es wird der Bundesregierung bis zum 15. November eines jeden Jahres übergeben. Außer diesem "Jahresgutachten" sollen weitere Gutachten erstellt werden, wenn Entwicklungen zu erkennen sind, durch die einzelne der oben genannten Ziele gefährdet werden. Die Bundesregierung kann den Rat mit weiteren Gutachten beauftragen, wenn dies durch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung oder besondere Ereignisse gerechtfertigt erscheint.

Die Gutachten über die gesamtwirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik sollen zur Erleichterung der Urteilsbildung der Regierung bei allen sonstigen wirtschaftlich verantwortlichen Instanzen (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Zentralbank) sowie der Öffentlichkeit beitragen. Die Bundesregierung ist verpflichtet, innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage zu den Gutachten Stellung zu nehmen und dabei darzustellen, welche wirtschaftspolitischen Schlussfolgerungen sie aus den Untersuchungen der Fünf Weisen zieht.

Ähnliche Aufgaben wie der Sachverständigenrat haben zwar auch die wissenschaftlichen Beiräte, die sich die verschiedenen Ministerien geschaffen haben. Sie beschäftigen sich allerdings ausschließlich mit dem Aufgabenbereich des jeweiligen Ressorts und nicht in einem so umfassenden Sinn wie der Sachverständigenrat mit der Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.



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