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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sonderprüfung bei der AG

Zur Prüfung von Vorgängen bei Gründung oder Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung (HV) mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei Beschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der AG und einem Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats, das nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden. Die Sonderprüfer müssen bestimmte sachliche (Vorbildung und Erfahrung in der Buchführung) und persönliche (keine Beziehung zur zu prüfenden AG) Voraussetzungen erfüllen.



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