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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Spekulationsfrist / Spekulationssteuer

Als Spekulationsfrist wird jener Zeitraum bezeichnet, der zwischen dem An- und Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter liegen muss, damit die dabei erzielten Gewinne steuerfrei sind. Diese Mindestzeiträume hängen zum einen davon ab, um welche Art von Wirtschaftsgut es sich handelt und zum anderen davon, ob der Steuerpflichtige Unternehmer oder natürliche Person ist. Spekulationsgewinne können steuerlich mit Verlusten innerhalb der geltenden Fristen verrechnet werden, auch mit Verlusten aus Vorjahren.

Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen, also von Wertzuwächsen, die beim Kauf und Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter erzielt werden, ist eines der umstrittensten Gebiete der Steuerlehre. Die Frage, ob Wertzuwächse als Bruttoeinkommen betrachtet oder ob sie steuerfrei gestellt werden sollten, stellt sich vor allem bei der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer. Es geht dabei im Besonderen um Gewinne, die mit Wertpapieren und Immobilien erzielt werden.

Bei der grundsätzlichen Frage, ob Wertzuwächse besteuert werden sollen, muss zunächst zwischen realisierten und nichtrealisierten Wertzuwächsen unterschieden werden. Nur bei einem realisierten Wertzuwachs, wenn also das betreffende Wirtschaftsgut auch wieder verkauft wurde, kann man von einem tatsächlichen Spekulations- oder Veräußerungsgewinn sprechen. In Deutschland werden grundsätzlich nur realisierte Wertzuwächse besteuert. Nichtrealisierte Wertzuwächse sind steuerfrei.

Bei der Besteuerung realisierter Wertzuwächse wird zudem unterschieden, ob sie im Rahmen des Betriebsvermögens - also im Unternehmenssektor - oder im Rahmen der Einkommenserzielung privater Haushalte anfallen.

Besteuerung von Wertzuwächsen bei privaten Haus halten

Private Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerfrei. Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Spekulationsgewinne nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) und Veräußerungsgewinne beim Verkauf von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen. Nach § 23 EStG (Internet) gilt als Spekulationsgeschäft:

  • Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Zeitraum zwischen An- und Verkauf weniger als zehn Jahre beträgt;
  • Veräußerung von Wertpapieren und anderen Wirtschaftsgütern, wenn der Zeitraum zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahre beträgt;
  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb dieser Güter;
  • Termingeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen.

Nur wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, gilt ein Gewinn als Spekulationsgewinn, der nach dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften zählt und damit steuerpflichtig ist. Der Begriff des Spekulationsgewinns wird also im Einkommensteuerrecht stark eingeschränkt und damit grundsätzlich von Veräußerungsgewinnen unterschieden. So erzielt eine Privatperson, die eine Wohnung kauft und nach zehn Jahren zu einem höheren Preis wieder verkauft, lediglich einen Veräußerungsgewinn, aber keinen Spekulationsgewinn. Daher fallen auch keine Steuern an, da diese Gewinne im privaten Sektor grundsätzlich steuerfrei sind.

Spekulationsfristen

Die im Einkommensteuergesetz angegebenen Zeiträume von zwölf Monaten bei Wertpapiergeschäften oder von zehn Jahren bei Immobiliengeschäften werden als Spekulationsfristen bezeichnet. Jede Privatperson, die darauf achtet, dass zwischen An- und Verkauf des betreffenden Wirtschaftsgutes ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten beziehungsweise zehn Jahren liegt, braucht den erzielten Gewinn nicht zu versteuern. Das Problem liegt allerdings darin, dass ein Investor bei der Entscheidung, ob er beispielsweise ein Wertpapier vor Ablauf der Frist verkauft oder den Mindestzeitraum abwartet, das Risiko einkalkulieren muss, dass der Kurs seines Wertpapiers in der bis zum Ablauf der Spekulationsfrist noch verbleibenden Zeit wieder fällt. Aus dem Gewinn kann in dieser Zeit ein Verlust werden. Denn wird die Spekulationsfrist auch nur um einen Tag unterschritten, wird ein erzielter Gewinn aus Wertpapiergeschäften voll steuerpflichtig.

Ähnliches gilt für die Freigrenze. Der Gewinn muss unter 512 Euro bleiben, um nicht der Einkommensteuerpflicht zu unterliegen. Sobald dieser Betrag erreicht oder überschritten wird, setzt die volle Steuerpflicht - also für den gesamten Betrag - ein. Ein Cent kann also ausschlaggebend sein.



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