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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Swapgeschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten

Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Geschäftspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Swapgeschäften u.a. als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften gestellt hat, Kredite an diesen Kreditnehmer i. Swapgeschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten v. § 19 KWG sind, darf das Institut sie unter u.a. Voraussetzungen ermässigt mit dem Überschuss der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen, sofern die Vereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, dass das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Geschäftspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann. Diese Verrrechnungs-möglichkeit besteht auch, wenn statt Wertpapieren nicht wertpapiermässig verbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, sofern für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann. Der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten ist nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln. Dabei sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potenziellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, der der Gegenpartei nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Instituts entstände. Falls das Termingeschäft in eine 2-seitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen ist, bemisst sich der Betrag der gesicherten Verbindlichkeit nach dem sich ergebenden potenziellen Eindeckungsaufwand. Eine o.a. ermässigte Anrechnung ist nur statthaft, wenn 1. die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zum Marktpreis bewertet werden (Mark-to-Market), 2. die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen Änderungen der Marktpreise angepasst werden, 3. bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden, 4. das Institut für den Fall, dass die Gegenpartei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, die den besicherten Verbindlichkeiten zu Grunde liegenden Geschäfte durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, dass die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus den gesicherten Geschäften und der Bestellung der Sicherheiten durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden. Die BaFin kann ein Institut von diesem Anrechnungsverfahren auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschliessen, wenn es Unregelmässigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschrift feststellt.



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