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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vergleich

Ein Vergleich ist ein gerichtliches Verfahren zur Abwendung eines Konkurses für unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geratene Unternehmen. Ziel dieses Verfahrens ist es, das finanziell in Schwierigkeiten geratene Unternehmen vor dem endgültigen Aus zu bewahren. Für die Zulassung eines Vergleichsverfahrens gibt es zwei Voraussetzungen: Zum einen muss genügend Vermögen vorhanden sein, damit den Gläubigern eine bestimmte Mindestquote ihrer Forderungen gezahlt werden kann. Zum anderen müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmen so sein, dass es auf Dauer weitergeführt werden kann.

Neben dem Konkursverfahren ist der Vergleich das wichtigste gerichtliche Verfahren zur Behandlung von Unternehmen, die finanziell in Schwierigkeiten geraten sind. Im Gegensatz zum Konkurs zielt das Vergleichsverfahren darauf ab, das betroffene Unternehmen auf Dauer zu erhalten. Voraussetzung für die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens ist zum einen ein Antrag des Vergleichsschuldners. Das ist das Unternehmen oder die Person, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Zum anderen muss ein Konkursgrund vorliegen. Zudem prüft das zuständige Amtsgericht, ob das betroffene Unternehmen vergleichswürdig ist. Unter Vergleichswürdigkeit versteht man, dass das Unternehmen seinen Gläubigern eine bestimmte Mindestquote bieten kann. Außerdem müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu der begründeten Hoffnung Anlass geben, dass eine dauerhafte Weiterführung möglich ist.

Nach Eingang des Antrags bestellt das Amtsgericht einen Vergleichsverwalter und prüft, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Vergleich gegeben sind. Ist dies der Fall wird das Vergleichsverfahren über das Unternehmen eröffnet und ins Handelsregister eingetragen. Zudem wird der Vergleichstermin bekannt gegeben. Hierbei handelt es sich um einen offiziellen Termin, zu dem sich die Gläubiger und der Vergleichsschuldner treffen und über das Vergleichsangebot abstimmen.

Das Vergleichsangebot wird vom Schuldner abgegeben, muss aber mindestens die gesetzliche Mindestquote beinhalten. Während des Vergleichstermins wird zum einen der Vergleichsvorschlag vom Schuldner und zum anderen ein Gutachten des Vergleichsverwalters vorgetragen. Das Gutachten des Vergleichsverwalters beinhaltet eine Stellungnahme über die Angemessenheit der angebotenen Vergleichsquote und eine Einschätzung zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Zum Abschluss des Termins wird über das Vergleichsangebot abgestimmt. Dabei sind alle anerkannten Forderungen stimmberechtigt. Zur Annahme des Vergleichsangebots ist die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger notwendig, zudem müssen die zustimmenden Gläubiger 75 Prozent der Forderungen gegen das Unternehmen repräsentieren. Bei Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger gilt das Verfahren als bestätigt.

Vom Zeitpunkt der Bestätigung des Vergleichs an werden die bestehenden Forderungen neu bewertet. Jede Forderung wird mit der im Vergleichsvorschlag angegeben Quote berechnet. Eine Forderung über 100.000 Euro hat bei einer angenommen Vergleichsquote in Höhe von 40 Prozent einen Wert von 40.000 Euro. Mit Annahme des Vergleichsangebots werden also alle Verbindlichkeiten des Unternehmen gemäß der ausgehandelten Quote herabgesetzt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die verbliebenen Verbindlichkeiten innerhalb der vereinbarten Frist in bar zurückzuzahlen. Im Gegenzug kann das Unternehmen weiter geführt werden. Das Verfahren wird aufgehoben, wenn der Schuldner allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Unternehmen unter der Aufsicht des bestellten Vergleichsverwalters, der über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wacht. Zeigt der Vergleichsverwalter an, dass der Schuldner seinen vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt, wird das Unternehmen unter Anschlusskonkurs gestellt.



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