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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Versicherungsberater (gerichtlich zugelassen)

Als Versicherungsberater darf sich nur bezeichnen, wer nach umfangreicher Überprüfung seiner Rechtskenntnisse und versicherungspraktischen Erfahrung vom zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten eine Erlaubnis dazu nach dem Rechtsberatungsgesetz erhalten hat. Der Versicherungsberater arbeitet für ein Honorar und darf keine Versicherungen vermitteln oder verkaufen.

Damit unterscheidet sich der Berater ganz wesentlich von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern, die für die Vermittlung von Policen eine Provision durch das vermittelte Unternehmen erhalten. In Deutschland gibt es etwa 50 Versicherungsberater (Stand 2000). Ein Teil von ihnen ist zusammengeschlossen im Bundesverband der Versicherungsberater e.V.

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) stand Pate bei der (Wieder)-Einführung des Berufsstandes des unabhängingen Versicherungsberaters im Jahre 1989, nachdem neun Jahre zuvor der damalige Beruf des Rechtsbeistandes für Versicherungsrecht für Neuzugänge geschlossen wurde. Das BVG argumentierte am 5. Mai 1987 (NJW 1988, 541), dass "die Notwendigkeit einer objektiven und von jeglicher Interessenbindung an die Versicherungswirtschaft freien Beratung in Versicherungsfragen vorhanden ist und dieser Beruf auch für die Zukunft erhalten werden müsse.".

Der Berufsstand des Versicherungsberaters gehört zu den rechtsberatenden Berufen gemäß §1 Rechtsberatungsgesetz. Weil der Berater gerichtlich zugelassen ist und keine Provisionen erhält, fehlt ihm das Eigeninteresse an der Empfehlung bestimmter Unternehmen, die besonders hohe Provisionen zahlen. Für den Kunden beziehungsweise Mandanten bedeutet das zweierlei: Er darf auf eine neutrale Haltung des Beraters vertrauen, und er muss dafür gleich bezahlen. Das Honorar für die Beratung kostet normalerweise zwischen 50 und 175 Euro. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) und damit meist nach dem Zeitaufwand der Beratung.

Der Berater wird ausschließlich im Auftrag seines Kunden tätig. Seine Aufgaben können sein:

  • Analyse vorhandener Risiken und des Versorgungsbedarfs,
  • Empfehlung zur Kündigung beziehungsweise Änderung und Neuabschluss,
  • Erstellung eines Gesamtkonzepts,
  • umfassende und neutrale Prüfung von Angeboten,
  • laufende Betreuung der Verträge,
  • Verhandlungen mit Versicherungsunternehmen oder
  • Beratung im Schadenfall.

Im Streitfall darf der Berater seinen Mandanten außergerichtlich gegen die Gesellschaft vertreten. Überdies sind Versicherungsberater als unabhängige Gutachter tätig.



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