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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wertberichtigung

(engl. accounting adjustment) Wertberichtigungen sind auf der Passivseite (Passiva) der Bilanz mittels der indirekten Abschreibung vorgenommene Wertkorrekturen für bestimmte auf der Aktivseite (Aktiva) ausgewiesene Vermögensgegenstände (Vermögen). Bei Vornahme einer indirekten Abschreibung und Bildung einer Wertberichtigung bleibt der auf dem jeweiligen Bestandskonto (Konto) aktivierte Wertansatz erhalten. Die auf das Anlagevermögen sowie die auf die Forderungen des Umlaufvermögens entfallenen Abschreibungen sind unmittelbar aus der Bilanz ablesbar. So dürfen beispielsweise Kapitalgesellschaften steuerrechtlich bedingte Sonderabschreibungen auf abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf der Passivseite in einen so genannten Sonderposten mit Rücklageanteil einstellen. Der Buchwert eines Vermögensgegenstandes lässt sich dabei aus einer Gegenüberstellung des jeweiligen Aktivkontos mit der entsprechenden passivischen Wertkorrektur ablesen. Die Wertberichtigungen im Umlaufvermögen beziehen sich auf die Korrektur des Wertansatzes der Forderungen. Dieser wird um einen bestimmten Prozentsatz, der nach den in der Vergangenheit aufgetretenen Forderungsausfällen in Bezug auf die Gesamtforderungshöhe bemessen wird, gemindert. Der erwartete mögliche Forderungsausfall darf aber nur bei Personengesellschaften passivisch als Pauschalwertberichtigung zu Forderungen in der Bilanz erscheinen. Abschreibungen können sowohl in direkter Form (durch Absetzung) wie auch in indirekter Form (als Wertberichtigung) vorgenommen werden. Bei Kapitalgesellschaften und dem Publizitätsgesetz unterliegenden Gesellschaften ist lediglich die direkte Form zulässig. Allerdings können auch hier gem. § 254 HGB Abschreibungen vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. Der Unterschiedsbetrag zur normalen Abschreibung ist in den Sonderposten mit Rücklageanteil einbezogen worden. Gem. § 281 Abs. 1 HGB sind dann in der Bilanz oder im Anhang die Vorschriften anzugeben, nach denen die Wertberichtigung gebildet worden ist. Unbeschadet steuerlicher Vorschriften über die Auflösung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet worden ist, aus dem Vermögen ausscheiden oder die steuerrechtliche Wertberichtigung durch handelsrechtliche Abschreibungen ersetzt wird. Siehe auch: Abschreibung



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