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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Ausnahmen

Keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind Unternehmen, die ausschl. Wertpapiernebendienstleistun-gen erbringen; sie sind von der BaFin-Aufsicht ausgenommen, können allerdings keine Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit beanspruchen (Europäischer Pass). Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht: 1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschl. für ihre Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen. 2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung ausschl. in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht. 3. Unternehmen, die ausschl. Wertpapierdienstleistungen i. S. v. 1 und 2 erbringen. 4. Private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen. 5. Die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Bundeslandes, eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaats, die Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen EU/EWR-Mitglieds-oder Vertragsstaaten. 6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen nur geleg. im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht ausschliesst. 7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräusserung von Anteilscheinen von KAG oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Inland vertrieben werden dürfen, weiterleiten an a) ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, b) eine Zweigstelle eines ausländischen Instituts, c) ein Unternehmen, das auf Grund RVO gem. § 53 c KWG gleich- oder freigestellt ist, oder d) eine ausländische Investmentgesellschaft, sofern sie nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. 8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschl. an einem organisierten Markt, an dem ausschl. Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem Markt abgedeckt sind. 9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Wertpapierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien und nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist. Unter diese Ausnahme können bspw. Handelsvertreter fallen. Entscheidend ist, dass das Unternehmen nur für ein einziges Wert-papierdienstleistungsunternehmen, das die Haftung übernimmt, oder für mehrere Unternehmen, wenn diese gesamtschuldnerisch haften, tätig wird, sowie ausschl. Wertpapierdienstleistungen in Form der Abschluss- und Anlagevermittlung erbringt. Er ist daher eher mit einem Arbeitnehmer der betr. Unternehmen vergleichbar als mit einem selbstständig Tätigen. Die Tätigkeit wird dann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugerechnet, für dessen Rechnung und unter dessen Haftung es die Wertpapierdienstleistung durchführt. Bietet das Unternehmen daneben weitere Wertpapierdienstleistungen an, fällt es nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistungen i. S. §3 Abs. 3 Nr. 3, 4 KWG ausschl. für Rechnung und unter Haftung eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines nach § 53b Abs. 1 S. 1, Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens oder unter gesamtschuldnerischer Haftung solcher Institute oder Unternehmen aus, ohne andere Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen. Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es seine Tätigkeit erbringt.



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