Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Wertpapierhandelsgeschäft, Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Beziehen sich auf die interne Organisation von Handelsgeschäften, wobei als Handelsgeschäfte Kontrakte gelten, die ein Geldmarkt-, Wertpapier- (ohne Emissions-), Devisen-, Edelmetall- oder Geschäft in Derivaten zur Grundlage haben und die im eigenen Namen und für eigene oder für fremde Rechnung abgeschlossen werden. Von zentraler Bedeutung ist die explizite Festschreibung der Verantwortung aller Geschäftsleiter eines Kreditinstituts für die ordnungsgemässe Organisation und Überwachung der Handelsgeschäfte. Um den Risikogehalt der Geschäftstätigkeit der Bank beurteilen zu können, muss die Geschäftsleitung Rahmenbedingungen, die sich u. a. auf die Märkte und den Kontrahentenkreis beziehen mit dem gehandelt werden darf, die geschäftspolitischen Strategien in den einzelnen Produktgruppen, die Verfahren zur Messung, Analyse und Steuerung der Risiken sowie die Höhe der zulässigen Risikopositionen, schriftlich fixieren. Die Limitierung der Risikopositionen obliegt der Geschäftsleitung, die unter Berücksichtigung von Eigen-kapitalausstatmng und Ertragslage des Institutes eine Verlustobergrenze festlegt. Wesentliche Vorgaben gelten des Weiteren für die Qualifikation der Mitarbeiter, die mit Risikocontrolling und -management der Handelsgeschäfte betraut sind. Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter über umfassende Kenntnisse nicht nur in den gehandelten Produkten, sondern auch in den eingesetzten Handels- und Steuerungstechniken verfügen. Zur Vermeidung übermässiger Risikobereitschaft ist die erfolgsabhängige variable Komponente des Gehaltes gering zu halten. Weitere Anforderungen betreffen die Organisation der Handelstätigkeit, bei der eine klare Trennung der Bereiche Handel, Abwicklung und Kontrolle, Rechnungswesen und Überwachung sicherzustellen ist. Ist wegen geringer Betriebsgrösse eine solche Funktionentrennung nicht möglich, muss ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung durch unmittelbare Einschaltung der Bankgeschäftsleitung gewährleistet sein. Jedes Geschäft muss durch die interne Revision nachvollziehbar sein. Für jedes abgeschlossene Geschäft sind vom Handel Unterlagen mit mind. folgenden Angaben anzufertigen: Kontrahent, Wertpapier, Betrag, Valuta, Kurs und Abschlusstag mit Uhrzeit. Termingeschäfte und solche, die nicht unvzgl. abgerechnet werden, müssen gleichfalls ordnungsgemäss dokumentiert werden. Alle abgeschlossenen Geschäfte müssen fortlaufend nummeriert sein. Der Abschlussbeleg muss unvzgl. mit allen Unterlagen an die vom Handel getrennten Stellen zur Erfassung und Abwicklung weitergegeben werden. Der fristgerechte Eingang erforderlicher schriftlicher Bestätigungen, die alle wesentlichen Geschäftskonditionen zu enthalten haben, ist von einer vom Handel funktional getrennten Stelle zu überwachen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Wertpapierhandelsgeschäft
 
Wertpapierhandelsgesetz
 
Weitere Begriffe : Bargeldautomat | Stadium, fiktives | Zahlung, unbare
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.