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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zahlungsmittel nach dem Liquiditätsgrundsatz

Als Zahlungsmittel sind im Liquiditätsgrundsatz der BaFin im 1. Laufzeitband zu erfassen: Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken, Inkassopapiere, unwiderrufliche Kreditzusagen, die das Institut erhalten hat, nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel auf einem geregelten Markt i. S. d. Wertpapierdienstleis-tungsrichtlinie in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder an einer anerkannten Börse eines anderen Landes der Zone A zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschl. der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensions- oder Leih- (Darlehens-) geschäften übertragenen Papiere; gedeckte Schuldverschreibungen einschl. der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensions- oder Leih-(Darlehens-)geschäften übertragenen gedeckten Schuldverschreibungen; in Höhe von 90% der jeweiligen Rücknahmepreise die Anteile an Geldmarkt- und Wertpapierfonds. Entspr. den Restlaufzeiten sind in den Laufzeitbändern 1-4 zu berücksichtigen: Forderungen an ESZB und sonstige Zentralbanken, Forderungen an Kreditinstitute, Forderungen an Kunden, Wechsel, Sachforderungen des verleihenden Instituts auf Rückgabe der verliehenen Wertpapiere, andere als die oben erfassten Schuldverschreibungen u.a. festverzinslichen Wertpapiere einschl. der dem Institut als Pensions- bzw. Leihnehmer im Rahmen von Pensions- bzw. Leih- (Darlehens-)geschäften übertragenen festverzinslichen Wertpapiere; Ansprüche des Pensionsgebers auf Rückübertragung von Wertpapieren im Rahmen echter Pensionsgeschäfte, Geldforderungen des Pensionsnehmers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des Rückzahlungsbetrags, sofern der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungspreis liegt; Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (Ausgleichsfonds Währungsumstellung) einschl. Schuldverschreibungen aus deren Umtausch, soweit nicht oben erfasst, soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag 1 Jahr nicht übersteigen.



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