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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sperrzeit

Sperrzeit bedeutet die vorübergehende Streichung von Arbeitslosenunterstützung. Außerdem verkürzt sich die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe um den Zeitraum der Sperrzeit. Der häufigste Grund für die Auferlegung einer Sperrzeit ist die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, d.h. wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund selber kündigt.

Eine Sperrzeit steht immer in Verbindung mit einer Streichung der Arbeitslosenunterstützung für die Dauer von 2 bis 12 Wochen. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst oder durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Arbeitgebers veranlasst und so die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt, erhält eine Sperrzeit von 12 Wochen. In allen anderen Fällen beträgt sie 8 Wochen. Die Sperrzeit kann sich in Ausnahmefällen, abhängig von persönlichen Umständen und Härten bis auf zwei Wochen ermäßigen.

Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn es wichtige Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gibt. Dazu zählen zum Beispiel unlösbare gesundheitliche oder psychische Probleme am Arbeitsplatz.

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, gibt es in der Regel keinen Grund für eine Sperrzeit. Sie ist in diesem Fall nur dann zulässig, wenn:

  • vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung führte;
  • die Arbeitslosigkeit ursächlich mit dem Kündigungsgrund in Zusammenhang steht;
  • der Arbeitslose die Kündigung vorsätzlich oder grob fahrlässig: herbeigeführt hat;
  • kein wichtiger Grund genannt wurde, der den Arbeitslosen entlastet.

Für alle vier Gründe ist das Arbeitsamt im Fall einer Sperrzeit darlegungs- und beweispflichtig.

Außerdem kann bei einer versuchten Arbeitsvermittlung durch das Amt eine Sperrzeit verhängt werden, wenn:

  • eine zumutbare Arbeit nicht angenommen oder
  • eine zumutbare Maßnahme zur beruflichen Bildung verweigert wurde;
  • der Meldepflicht nicht nachgekommen wurde.

Achtung: Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosenunterstützung verkürzt sich um den Zeitraum der Sperrzeit.

Eine Sperrzeit darf dann nicht verhängt werden, wenn für die Ablehnung einer angebotenen Beschäftigung wichtige Gründe vorliegen oder die Zumutbarkeit nicht gegeben ist. Für die Aufgabe oder Ablehnung einer angebotenen Arbeit, Fortbildung- oder Umschulung gelten insbesondere folgende Gründe:

1.    Keine tarifliche oder ortsübliche Bezahlung;

2.    Arbeitsschutzvorschriften werden nicht eingehalten;

3.    die Arbeit entspricht nicht den körperlichen und geistigen Leistungsvermögen;

4.    die Versorgung der Familie kann nicht mehr gewährleistet werden, weil z.B. damit ein Umzug verbunden ist und die Angehörigen an einem anderen Wohnort leben müssen.

Achtung: Der gesamte Leistungsanspruch erlischt, wenn zweimal eine Sperrzeit von mindestens 8 Wochen verhängt wurde.

Widerspruch: Wie gegen jeden anderen rechtsverbindlichen Bescheid kann auch gegen einen Sperrfristbescheid Widerspruch eingelegt werden: Wenn zum Beispiel der Bescheid keine oder nur eine unzureichende Begründung enthält oder wenn die Begründung den Sachverhalt für den Arbeitsplatzverlust unklar wiedergibt und somit Mißverständnisse entstehen können.

Beim Widerspruchsverfahren müssen jedoch Fristen eingehalten werden. In der Regel muss der Widerspruch schriftlich eingereicht werden (Siehe: "Musterbrief"). Der Einspruch muss spätestens und vier Wochen nach Erhalt des Bescheides dem Arbeitsamt vorliegen.



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