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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zahlungssystemempfehlung

Kurzbezeichnung für Empfehlung der EU-Kommission zu Zahlungssystemen, insb. zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern. Ergangen unter dem für die EU-Kommission dominierenden Prinzip des Verbraucherschutzes. Bezieht sich auf folgende Transaktionen: 1. elektronische Zahlungen mit Hilfe einer Karte, insb. an Verkaufspunkten (Point of sale); 2. Barauszahlungen sowie Bar- und Scheckeinzahlungen und damit zusammenhängende Transaktionen an elektronischen Geräten wie Bargeld- u. a. Bankautomaten; 3. nichtelektronische kartengesteuerte Zahlungen einschl. Zahlungsvorgänge, bei denen eine Unterschrift erforderlich ist und über die ein Beleg ausgestellt wird; ausgenommen Karten, die ledigl. als Sicherheit bei Zahlungen per Scheck dienen; 4. elektronische Zahlungen, die eine Person ohne Verwendung einer Karte tätigt (z. B. Home-, Internetbanking). Die Vertragsbedingungen für die Zahlungsmethoden in den EU-Mitgliedsländern weisen nach ihren Feststellungen nicht nur Unterschiede auf, sondern sind auch in einigen Fällen nachteilig für den Verbraucher. Ein effektiverer Verbraucherschutz soll daher durch gemeinsame Vorschriften für diese Art von Finanzdienstleistungen erreicht werden. Der Verbraucher soll über die Vertragsbedingungen, ggf. einschl. der von ihm für diese Dienstleistungen zu tragenden Gebühren und sonstigen Kosten, und über seine vertraglichen Rechte und Pflichten angemessen informiert werden. Diese Informationen sollten den Verbraucher unmissver-ständlich über den Umfang seiner Pflichten als Inhaber einer Karte oder eines anderen Instruments, mit dem er Zahlungen an Dritte leisten und bestimmte Finanzdienstleistungen für sich selber tätigen kann, unterrichten. Angesichts der Art der sowohl bei der Herstellung als auch bei der Benutzung der Zahlungsinstrumente verwendeten Technik wird es als wesentlich bezeichnet, dass die mit diesen Instrumenten getätigten Transaktionen aufgezeichnet werden, sodass sie zurück verfolgt und Fehler berichtigt werden können. Der vertraglich gebundene Inhaber hat keinen Zugang zu diesen Aufzeichnungen, und der Beweis dafür, dass eine Transaktion korrekt erfasst und verbucht und nicht durch einen technischen Defekt oder sonstigen Mangel beeinträchtigt worden ist, soll von der Person erbracht werden, die ihm im Rahmen eines Vertrags das Zahlungsinstrument liefert, d.h. vom Aussteller. Zahlungsaufträge, die von einem vertraglich gebundenen Inhaber auf elektronischem Weg erteilt werden, sollen unwiderruflich sein, sodass die dadurch veranlasste Zahlung nicht rückgängig zu machen ist. Der vertraglich gebundene Inhaber soll Aufzeichnungen über die Transaktionen erhalten, die er mit Hilfe eines Zahlungsinstruments tätigt. Erforderlich sind gemeinsame Regeln bzgl. der Haftung des Ausstellers für Nichtausführung der Zahlungsaufträge eines vertraglich gebundenen Inhabers und damit zusammenhängender Transaktionen sowie für Transaktionen, die vom vertraglich gebundenen Inhaber nicht genehmigt worden sind, stets vorbehaltlich der eigenen Verpflichtungen des vertraglich gebundenen Inhabers im Fall von Verlust, Diebstahl oder Fälschung von Zahlungsinstrumenten. Als erforderlich sieht die EU-Kommission gemeinsame Vertragsbedingungen ferner bzgl. der Folgen an, die ein Verlust, ein Diebstahl oder eine Fälschung seines Zahlungsinstruments (Geld- und Wertzeichenfälschung) für den vertraglich gebundenen Inhaber hat. Damit elektronische Zahlungsnetze international funktionieren und Zahlungsinstrumente international verwendet werden können, muss die Möglichkeit bestehen, dass gewisse Mindestdaten über einen vertraglich gebundenen Inhaber, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen, Grenzen überschreitend weitergegeben werden.



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