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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arztwahl, freie

In der Gesundheitswirtschaft: Freie Arztwahl bezeichnet das Recht des Versicherten oder Patienten, den Arzt, von dem er behandelt werden will, frei zu wählen. In der Realität ist die Arztwahl jedoch in vielerlei Hinsicht eingeschränkt. So können die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nur solche Ärzte zur Behandlung auswählen, die als Vertragsarzt zugelassen oder zur Behandlung von GKV-Versicherten ermächtigt sind. In Anspruch nehmen kann er auch ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen, Eigeneinrichtungen der Krankenkassen, zum ambulanten Operieren zugelassene Krankenhäuser, ärztlich geleitete kommunale, staatliche und freigemeinnützige Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen. Ärzte, die keine Vertragsärzte sind, dürfen die Versicherten der GKV nur in Notfällen in Anspruch nehmen. Auch bei der Auswahl eines Krankenhauses ist der Versicherte der GKV eingeschränkt: Im Normalfall soll er das nächstgelegene geeignete Krankenhaus auswählen. In der Realität bestehen die Krankenkassen üblicherweise aber nicht auf dieser Einschränkung. Auch die Auswahl des behandelnden Arztes im Krankenhaus ist normalerweise nicht möglich. Eine Ausnahme bildet die Möglichkeit, eine Behandlung durch einen leitenden Arzt zu wählen, der dann das Recht hat, seine Leistungen gegenüber dem Patienten privat zu liquidieren. Lässt sich ein GKV-Versicherter dennoch von einem nicht zugelassenen Arzt behandeln, muss er nach den gesetzlichen Regelungen die entstehenden Mehrkosten tragen. Im Rahmen von Hausarztmodellen oder der integrierten Versorgung kann die freie Arztwahl des Versicherten weiter eingeschränkt werden. In diesen Fällen hängt das Wahlrecht des Versicherten, der sich in ein Hausarztmodell oder ein Integriertes Versorgungs-Angebot eingeschrieben hat, von den jeweils getroffenen Regelungen ab. Bei Hausarztmodellen beträgt die Mindest-Bindungsfrist an den gewählten Hausarzt ein Jahr. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die freie Arztwahl ebenfalls eingeschränkt. Bei Berufs- oder Wegeunfällen muss zunächst ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden, der dann den weiteren Behandlungsablauf und die zuständigen Ärzte oder Krankenhäuser bestimmen kann. Versicherten der privaten Krankenversicherung ist dagegen die freie Wahl unter allen Ärzten möglich. In der Gesundheitswirtschaft: free choice of doctors Grundsätzlich hat jeder Patient als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts das Recht, den (Zahn)Arzt seines Vertrauens frei zu wählen. Dieses Recht kann aus sachlichen Gründen eingeschränkt sein: In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Versicherten unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten/Zahnärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie Eigeneinrichtungen der Krankenkassen frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Bei Missachtung dieser Grundsätze hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen. Die Versicherten sollen grundsätzlich den Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung (§ 73 b SGB V), eingeführt durch das GKV-Modernisierungsgesetz, ist die freie Arztwahl eingeschränkt. Bei Teilnahme an dieser Versorgungsform verpflichten sich Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse für mindestens ein Jahr ambulante fachärztliche Hilfe (mit Ausnahme von Augen- und Frauenärzten) nur nach Überweisung durch ihren Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Für diese Fälle hat die Krankenkasse nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) ihren Versicherten seit dem 1. April 2007 einen besonderen Wahltarif anzubieten. Die Krankenkasse kann Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen mit dem Tarif verbinden. In der privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich die Wahl unter allen niedergelassenen Ärzten/Zahnärzten sowie Heilpraktikern frei. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die freie Arztwahl dadurch eingeschränkt, dass der Durchgangsarzt den weiteren Behandlungsablauf und die zuständigen Ärzte oder Krankenhäuser bestimmen kann. Wahltarife



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