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Bankgeschäfte nach KWG

Lt. S 1 Abs. 1 KWG: 1. Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 2. die in § 1 Abs. 1 S.2des PfandbrG bez. Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), 3. Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), 4. Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 5. Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 6. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für Andere (Depotgeschäft), 7. die in S 1 InvestmG bez. Geschäfte (Investmentgeschäft), 8. Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben (Darlehenserwerbsgeschäft), 9. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), 10. Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft), 11. Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), 11. Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft).



 
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