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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Baukindergeld/Kinderzulage der Wohnungseigentumsförderung

Der Staat fördert Familien, die in einem Eigenheim wohnen wollen, besonders. Denn zu der Grundförderung, die jeder Bauherr erhält, kommt ein Baukindergeld (nach altem Recht) bzw. für alle Neuabschlüsse die so genannte Kinderzulage des Wohnungseigentumsförderungsgesetzes. Nicht unwichtig, denn schon bei zwei Kindern übersteigert die Kinderzulage die Grundförderung.

Der Bundestag hat am 19. Dezember 2003 im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes die Immobilienförderung neu geregelt - das Eigenheimzulagengesetz. Nach der Übergangsregelung gilt altes Recht noch für Bauherren und Käufer von Immobilien, die vor dem 1. Januar 2004 einen Bauantrag stellen bzw. einen Kaufvertrag unterschrieben haben.

Der Bauherr oder Käufer einer (zumindest in Teilen, so der BFH) zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder auch der Eigentümer, der durch Ausbau oder Erweiterung tatsächlich neuen Eigenwohnraum schafft, kann eine Eigenheimzulage erhalten. Die Eigenheimzulage wird über einen Zeitraum von acht Jahren ausbezahlt. Die Grundförderung beträgt jährlich 1 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einer Höchstgrenze jedoch von 1.250 pro Jahr. Wohneigentümer mit haushaltszugehörigen Kindern erhalten zusätzlich zum Fördergrundbetrag eine Kinderzulage von 800 Euro pro Jahr und Kind (bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen 250 Euro.). Im Gegensatz zu den Unterschieden der Grundförderung (in der alten Regelung) verändert sich der Kinderzuschlag nicht, je nachdem, ob die Immobilie neu oder gebraucht ist. Das ist vom Gesetzgeber auch so gewollt. Gerade Kinderreiche Familien mit wenig Startkapital, sollen wenigstens zum Kauf einer gebrauchten Immobilie oder zur Erweiterung bestehenden Wohneigentums animiert werden, hier ist die Kinderzulage prozentual zur Grundförderung am höchsten.

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf Kinderzulage, wird bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte angesetzt. Zudem kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden, wobei das Baukindergeld (die "alte" Regelung zu §10e Einkommensteuergesetz) der Kinderzulage gleichsteht. Die Eigenheimzulage insgesamt (d.h. die Summe aus Fördergrundbetrag und Kinderzulagen) darf die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des begünstigten Objekts nicht überschreiten. Die Kinderzulage schließt andere steuerliche Vergünstigungen für Kinder nicht aus! Bei Ausbauten und Erweiterungen ist die Gesamtförderung auf 50 Prozent der tatsächlichen Herstellungskosten beschränkt.

Zulagenhöhe pro Jahr

(für max. 8 Jahre) Grundförderung (Alt- und Neubauten und Ausbau): max. 1.250 Euro Kinderzulage je Kind: 800 Euro

Für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gibt es Sonderregelungen: Der Erwerb dieser Anteile wird pro Jahr mit bis zu 3 Prozent der geleisteten Einlagen, maximal jedoch 1.200 Euro und einer Kinderzulage von 250 Euro jährlich gefördert.

Allerdings kommt nicht jeder, der eine Immobilie kauft oder seinen eigenen Wohnraum ausbaut und somit vergrößert in den Genuss staatlicher Finanzspritzen, denn nur die "Normalfamilie" soll gefördert werden, nicht Großverdiener. Es gelten bei Bauantrag/Kaufvertrag ab 01.01.2000 folgende Einkommensgrenzen (Gesamtbetrag der Einkünfte in Erst- und Vorjahr zusammengerechnet!) Auch hier hat der Gesetzgeber eine Kinderkomponente eingebaut wie bei der Fördermenge, denn Familien mit Kindern dürfen ein wenig mehr verdienen als Ehepaare ohne Kinder, um immer noch die staatliche Förderung in Anspruch nehmen zu dürfen. Das erschließt fast jeder kinderreichen Familie, auch beim berühmten "Besserverdiener" den Zugang zum staatlichen Geldtopf.

Einkommensgrenzen für staatliche Förderung (Gerechnet wird immer die Summe der Einkünfte im Anschaffungsjahr zuzüglich der Einkommen im vorausgegangenen Jahr!)

Neue Regelung:

Ehepaare:

140.000 Euro

Alleinstehende:

70.000 Euro

Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um

30.000 Euro

Alte Regelung:

Ehepaare ohne Kinder:

163.614 Euro

Alleinstehende ohne Kinder:

81.807 Euro

Ehepaare mit einem Kind:

194.292 Euro

Alleinerziehende mit einem Kind:

112.485 Euro

Erhöhungsbeträge für jedes weitere Kind (Ehepaare und Alleinerziehende):

30.678 Euro

Fällt ein Kind während des Förderzeitraumes aus dem steuerrechtlichen Begriff des Kindes heraus, erlischt ab diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf Baukindergeld/Kinderzulage. Ein Kind ist aber auch zu berücksichtigen, wenn der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wurde, der keine Eigenheimförderung beantragt hat. Nebensächlich ist allerdings, ob das Kind in der geförderten Immobilie auch wohnt.

Auch einem Steuerpflichtigen, der die Eigenheimförderung für eine am Arbeitsort selbstgenutzte Zweitwohnung in Anspruch nimmt, steht Baukindergeld/Kinderzulage hinsichtlich der Kinder zu, die ausschließlich in seiner Hauptwohnung am Wohnort wohnen! (BFH, Urteil vom 18.10.2000 - X R 19/96)

Das gilt selbst dann, wenn das Kind nach Erwerb der Wohnung aus dem elterlichen Haushalt ausscheidet, allerdings nicht, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die Haushaltszugehörigkeit schon beendet oder in direkter Planung ist. Für die Kinderzulage muss immer mindestens ein Kind zulagenfähig sein, nicht aber zwingend immer dasselbe. D.h. wenn ein Kind volljährig wird, führt auch ein jüngeres Geschwisterkind den Anspruch auf Zulagen weiter fort.

Grundsätzlich kann jeder nur einmal in den Genuss dieser Förderung kommen - Ausnahme sind zusammenveranlagte Ehepaare: sie können zweimal Geld vom Staat erhalten! Ausgezahlt wird die Eigenheimzulage und das dazugehörige "Kindergeld" jeweils zum 15. März vom zuständigen Finanzamt - dies ist auch der Adressat des Antrags.



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