Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Bestechung/Korruption

Als Bestechung gilt vor allem, wenn Amtsträgern Vorteile dafür angeboten oder gewährt werden, dass sie ihre Dienstpflichten verletzen. Es handelt sich sowohl bei der Annahme als auch beim Angebot um einen Straftatbestand. Ein Amtsträger (Beamter, Richter, Soldat), der als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich der passiven Bestechung schuldig. Er muss ebenso wie der Anbieter mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Aber auch Angestellter privater Unternehmen machen sich beim Angebot oder der Annahme von Vorteilen unter Umständen strafbar und müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Kleine Geschenke im Rahmen des Üblichen gelten nicht als Versuch der Bestechung. Das gilt für kleine Werbegeschenke wie Kalender oder Feuerzeuge, Kugelschreiber, Gebäck, Wein und andere der üblichen Weihnachtspräsente. Allerdings ist die Grenze im Einzelfall oft schwer zu ziehen, da es auch auf die Menge und den Wert der Geschenke ankommt. Allerdings können auch geringerwertige Geschenke als Versuch der Bestechung gewertet werden, wenn sie mit dem Ziel verteilt werden, eine Bevorzugung zu erreichen.

Vorteilsannahme und Bestechlichkeit von Amtsträgern sind Tatbestände des Strafgesetzbuches. Wenn es sich darum handelt, eine Ermessensentscheidung eines Beamten oder Richters zu beeinflussen, sind für diese "Vorteilsgewährung" je nach Schwere des Falls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich. Wenn versucht wurde, durch Schmiergeld oder Geschenke anderer Art eine pflichtwidrige Handlung eines Amtsträgers zu erreichen, gilt dies als "Bestechung" und kann ebenfalls mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Doch nicht nur die Bestechung von Amtsträgern sondern auch Schmiergeldzahlungen durch oder an Angestellte privater Betriebe kann strafrechtlich verfolgt werden oder arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Da Schmiergeldvereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen und daher nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig sind, hat ein Angestellter, der Bestechungsgelder zahlt oder Geschenke verteilt, die den Tatbestand der Bestechung erfüllen, keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm diese Auslagen ersetzt.

Bei Bestechung im Bereich privater Unternehmen kann es sich auch um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handeln. Denn in Paragraph 12 wird das Geben und Nehmen von Schmiergeldern ebenfalls unter Strafe gestellt, wenn der Empfänger in einem Unternehmen arbeitet und der Zweck der Vorteilsgewährung zum Beispiel darin besteht, Konkurrenten um einen Auftrag aus dem Feld zu schlagen. Im Interesse eines lauteren Wettbewerbs droht demjenigen eine Strafe, der einem Angestellten oder Beauftragten eines Betriebes einen Vorteil dafür verspricht oder gewährt, dass er im Wettbewerb gegenüber anderen Unternehmen oder Anbetern bevorzugt wird. Aber auch wer vor dem gleichen Hintergrund einen Vorteil für sich fordert, versprechen lässt oder annimmt, macht sich strafbar. Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zur Folge haben.

Die Annahme von Schmiergeldern kann neben strafrechtlichen auch arbeitsrechtliche Folgen haben: Die Entgegennahme von Schmiergeldern rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine ordentliche Kündigung und kann sogar einen Grund für eine fristlose Kündigung sein. Für die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Folgen ist es wichtig, ob das arbeitgebende Unternehmen durch das pflichtwidrige Verhalten des Angestellten einen Schaden erlitten hat. Wie schwerwiegend der Fall ist, hängt dabei auch davon ab, ob die Gefahr einer Wiederholung besteht und es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der eine Vertrauensstellung inne hatte und ob durch die Schmiergeldannahme das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Dies könnte dann eine außerordentliche Kündigung auch ohne eine vorherige Abmahnung rechtfertigen. Ein ertappter Empfänger von Schmiergeldern kann diese nicht behalten. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Herausgabe.

Auch Angestellte eines Unternehmens, die eine Bestechung versuchen oder vollenden, können arbeitsrechtlich belangt werden. Denn auch die Zahlung von Schmiergeldern kann das Unternehmen zu einer ordentlichen oder sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Grund für die Kündigung ist in solchen Fällen meist, dass der betreffende Arbeitnehmer dem Ruf des Unternehmens durch sein Verhalten geschadet hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bestechungsskandal durch Veröffentlichung in den Medien einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde. Erschwerend ist es in solchen Fällen, wenn ein leitender Angestellter die Bestechung vorgenommen oder gebilligt hat. Wenn allerdings der Arbeitgeber und ein von ihm beauftragter Angestellter die Tat gemeinsam geplant oder begangen haben, kann eine Annahme oder die Zahlung von Schmiergeld nicht als Kündigungsgrund dienen. Dies würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Beste verfügbare Technik
 
Besteffort (-Basis)
 
Weitere Begriffe : Statistik, induktive | Zusatznutzen | bonum commune
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.