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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht ist die oberste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie regelt alle Rechtsstreitigkeiten des Arbeitsrechts aufgrund des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ebenso wie die beiden anderen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit sind auch die Senate des Bundesarbeitsgerichts sowohl mit Berufs- als auch mit ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist ein oberster Gerichtshof des Bundes. Ihm sind in erster und zweiter Instanz die Arbeitsgerichte und die Landesarbeitsgerichte vorgeschaltet.

Der Arbeitsgerichtsbarkeit sind alle Rechtsstreitigkeiten des Arbeitsrechts zugewiesen. Alle drei Instanzen entscheiden durch kollegiale Spruchkörper, d.h. sie sind sowohl mit Berufsrichtern als auch mit ehrenamtlichen Richtern besetzt. Während die Kammern der Arbeits- und Landesgerichte mit einem vorsitzenden Berufsrichter und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen besetzt sind, verfügt jeder der zehn Senate des BAG über drei Berufsrichter (von denen einer den Vorsitz hat) und zwei ehrenamtlichen Richter.

Die Arbeitsgerichte sind - ohne Rücksicht auf den Streitwert - ausschließlich zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten des Arbeitsrechts. Erst bei Berufung und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts kommen die Landesarbeitsgerichte als zweite Instanz zum Zug. Das BAG entscheidet ausschließlich über Revisionen und Rechtsbeschwerden sowie Nichtzulassungsbeschwerden. Es trifft keine Tatsachenentscheidungen.

Arbeitsgerichte sind zuständig für:

I. Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten:

1.    zwischen Tarifvertragsparteien und zwischen Tarifvertragsparteien und Dritten aus Tarifverträgen, ferner aus unerlaubten Handlungen im Rahmen des Arbeitskampfes oder Fragen der Vereinigungsfreiheit und des Betätigungsrechts der Vereinigungen.

2.    zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Frage nach dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses und aus unerlaubten Handlungen in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

3.    zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und damit in Zusammenhang stehenden unerlaubten Handlungen.

II. Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten:Hier haben sie die auschließliche Zuständigkeit. Das heißt, dass rechtliche Auseinandersetzungen über die Rechte und Pflichten sowie andere Streitigkeiten über Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht vor Zivilgerichten ausgetragen werden können. Überdies sind die Arbeitsgerichte zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl von Arbeitnehmervertretern in die Aufsichtsräte von Unternehmen.

III. Streitigkeiten über die TariffähigkeitDie Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig für die Entscheidungen über die Fähigkeit einer Vereinigung, einen Tarifvertrag abzuschließen.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in einigen Bereichen anders geregelt als im Zivilprozess. Dadurch soll der oft in einer schwächeren Position stehende Arbeitnehmer geschützt werden.



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