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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitsgericht

Arbeitsgerichte sind Sondergerichte. Sie sind zuständig für arbeitsrechtliche Konflikte. Das sind Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und abhängig Beschäftigten oder für Konflikte, die aus dem kollektiven Arbeitsrecht (Tarifvertrag) entstehen oder das Betriebsverfassungsrecht betreffen. In Deutschland gibt es Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Typische Streitpunkte zwischen Arbeitgeber und Betriebsleitung, die zur Anrufung des Arbeitsgerichts führen, sind Kündigungen oder Versetzungen. Es kann aber auch um den Urlaubsanspruch, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Lohnstreitigkeiten gehen. Oft wird auch geklagt, weil sich ein Arbeitnehmer bei der Beförderung übergangen fühlte. Immer häufiger geht es auch um Fälle von Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Ob eine Streitigkeit vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden kann, richtet sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz. In erster Instanz wird vor dem zuständigen Arbeitsgericht (ArbG) verhandelt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) ist zuständig, wenn eine Partei nach einem Urteil des ArbG in Berufung geht oder sich beschwert. In dritter und letzter Instanz kann das Bundesarbeitsgericht (BAG; www.bundesarbeitsgericht.de) angerufen werden, wenn eine der Parteien gegen Entscheidungen des LAG in Revision geht oder es gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerden gibt. Es sind auch Sprungrevisionen und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des ArbG möglich.

Das ArbG und das LAG werden entweder vom Justiz- oder vom Arbeitsministerium des jeweiligen Bundeslandes beaufsichtigt. Für das Bundesarbeitsgericht ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die zuständige Aufsichtsbehörde.

Die Unterschiede zu anderen Gerichten

Vor dem Arbeitsgericht kann jede Partei in erster Instanz den Prozess selbst führen oder sich durch einen Bevollmächtigten - beispielsweise einen Verbandsvertreter - vertreten lassen. In zweiter Instanz herrscht Vertretungszwang. Da müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter vertreten lassen. Vor der BAG müssen Rechtsanwälte die Vertretung übernehmen.

Die Kosten für die Prozessvertretung trägt in der ersten Instanz jede Partei selbst. In der zweiten und dritten Instanz werden die Kosten von der unterliegenden Partei übernommen. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird als Gerichtskosten eine einmalige Gebühr fällig. Sie richtet sich nach dem Streitwert. Pro 150 Euro fallen je sechs Euro, höchstens aber 500 Euro an. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht sind die Gebühren niedriger als im Berufungs- und Revisionsverfahren der anderen Gerichte.



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