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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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depotverwahrfahige Wertpapiere

Einer Bank können alle Wertgegenstände, die nach Grösse und Beschaffenheit für die Verwahrung geeignet sind, als Verwahrstücke (Tresor) oder Schliessfachinhalt (Safe) zur Aufbewahrung übergeben werden. Jedoch bezieht sich das DepG allein auf Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, die vertretbar sind (ausser Banknoten). Vertretbar sind alle beweglichen Sachen, die im Geschäftsverkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt werden, Wertpapiere also nach Gattung und Nennbetrag bzw. Stückzahl (Effekten). Nicht vertretbar und damit für die Depotverwahrung nicht geeignet sind Wertpapiere wie Sparbücher, Depotscheine, Urkunden über Anteile an GmbH, Schuldscheine, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Wechsel, Schecks, Versicherungspolicen. Diese u. a. m. können nicht beliebig durch andere Wertpapiere ersetzt werden. Für depotmässige Verwahrung und Verwaltung sind somit insb. Schuldverschreibungen jeder Art, Aktien und Investmentanteile geeignet; allerdings werden u. U. auch Werte in Depotverwahrung und -Verwaltung einbezogen, die zwar nicht Effekten, diesen jedoch eng verwandt sind.



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