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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotverwaltung

1. Begriff: Die Verwaltung der Depotwertpapiere ist eine Geschäftsbesorgung (§675 BGB) (Geschäftsbesorgungsvertrag). Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Bank und Deponent sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. – 2. Merkmale: Bei der Depotverwaltung nehmen Kreditinstitute die Interessen der Hinterleger aus Depotwertpapieren ohne besondere vorherige Weisungen selbst oder über Drittverwahrer wahr. Art und Umfang dieser Verwaltungspflichten sind (einschließlich Behandlung im Ausland aufbewahrter Wertpapiere und entsprechender Werte) in den AGB abgesteckt. Ein Haftungsausschluss für die Depotbank ist dabei nicht gegeben; bei Drittverwahrung beschränkt sich die Haftung lediglich auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Drittverwahrers. – 3. Maßnahmen: Depotverwaltungsaufgaben sind von der Funktion her in Prüfungs- und Benachrichtigungspflichten sowie Inkasso- und Individualtätigkeiten zu unterteilen; vgl. Übersicht Depotverwaltung-Einteilung. a) Rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Mit der Anerkennung der AGB durch den Hinterleger sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Depotverwaltung erfüllt. Darüber hinaus verdienen materielle Prüfungshinweise des BAKred zur Depotprüfung Beachtung. Maßgebend für die Depotverwaltung sind die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger und in den Wertpapier-Mitteilungen (WM). – b) Prüfungspflichten: Bei Einlieferung von Depotwertpapieren (Stammurkunden) ist zu prüfen, ob diese börsenmäßig lieferbar, fällig oder mit Oppositionen, Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen belegt sind, weil Mängel dieser Art mit unterschiedlichen Rechtsnachteilen verbunden sind. – c) Benachrichtigungspflichten: Anhand der Bekanntmachungen im Bundesanzeiger/in den Wertpapier-Mitteilungen werden Depots auf Umtausch-, Abfindungs-, Übernahmeangebote, Bezugsrechte, Konvertierungen u. Ä. hin überwacht und die Hinterleger benachrichtigt. Eine Benachrichtigungspflicht besteht für die Depotbank auch, wenn sie vom Emittenten direkt oder durch Beauftragten über vorgenannte Maßnahmen unterrichtet wird. Folgerungen aus den Benachrichtigungspflichten sind: (1) Im Einzelfall kann sich aus der Benachrichtigungspflicht für die Bank eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 ff. BGB) entwickeln, wenn Kundeninteressen termingebunden wahrzunehmen sind (Beispiele: Bei Kündigungen, Auslosungen, Konvertierungen und Bezugsrechten wird die Bank gemäß AGB aufgrund fehlender Weisungen des Deponenten ggf. interessewahrend tätig). (2) Für Depotkunden bestimmte Aktionärsmitteilungen (§§125, 128 AktG) müssen Kreditinstitute an diese weiterleiten; hierfür besteht Anspruch auf Aufwendungsersatz. Zur Ausübung des Depotstimmrechts sind vertragliche Vereinbarungen erforderlich. – d) Inkassotätigkeit: Erstreckt sich z. B. auf den Einzug fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine (Dividendenscheine), fälliger, verloster und gekündigter Wertpapiere sowie die Besorgung neuer Bogen. Kapitalerträge und -erlöse werden E. v. gezahlt. – e) Individualtätigkeiten: Beruhen bei der Depotverwaltung auf Einzelabsprachen zwischen Bank und Hinterleger. Hierunter fallen z. B. Depotaufstellungen am Ende bzw. während des Jahres mit/ohne Wertberechnung, Erträgnisaufstellungen, Besorgung von Stimmkarten für Hauptversammlungen u. Ä.; dafür besteht Anspruch auf Entgelt. – f) Vollmachtsstimmrecht: Ausübung des Depotstimmrechts (Bankenstimmrecht) setzt Vollmacht des Depotkunden (Auftragsstimmrecht) voraus; diese kann (auch weisungsgebunden) für 15 Monate als offene/verdeckte Vollmacht bzw. mit Untervollmacht erteilt werden. Vor Ausübung des Stimmrechts hat der Kunde Anspruch auf Aktionärsmitteilungen (§§125, 128 AktG). Mit der Aufbewahrung von hinterlegten Wertpapieren verbundene verwaltungsmässige Betreuung des Depotkunden seitens der verwahrenden Bank. Im Wesentlichen: Einziehung von Zinsen und Dividenden, Ausübung des Stimmrechts, Einziehung gekündigter oder verloster Stücke, Besorgung neuer Zins-und Dividendenscheinbogen, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Umtausch und Abstempelungen usw. Unterliegt der Depotprüfung.



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