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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Richtlinien für die Depotprüfung

1. Merkmale: Die Richtlinien für die Depotprüfung f. d. D. sind Anweisungen des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Depotprüfer und Grundlage für die Regelung des Effekten- und Depotgeschäfts bei Kreditinstituten. Sie werden ergänzt um die Hinweise über die materiellen Prüfungserfordernisse der Depotprüfung. – 2. Darstellung: Die Depotprüfung erstreckt sich auf Wertpapiere (§1 DepotG), die Kreditinstitute als Kommissionär bzw. im Eigenhandel für andere anschaffen/veräußern (Effektengeschäft) oder verwahren/verwalten (Depotgeschäft); Zweigstellen werden ggf. in die Prüfung einbezogen. Zu Depotprüfern können Wirtschaftsprüfer bzw. Prüfungsverbände des Sparkassen-/Genossenschaftssektors bestellt werden. Sie haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgabe Einsicht in Geschäftsbücher zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen, und die Pflicht, das Bankgeheimnis zu wahren. Zeitpunkt und Dauer (abhängig von Ordnungsmäßigkeit der Depothandhabung) der Prüfung bestimmt der Depotprüfer selbst; BAKred und LZB erhalten anschließend den Bericht. Der materielle Inhalt der (stichprobenweisen) Prüfung erstreckt sich auf alle Teilgebiete des Effekten-/ Depotgeschäfts sowie auf Einhaltung der Bestimmungen zu §§128, 135 AktG (Depotstimmrecht). Im Einzelnen sind zu untersuchen und im Prüfungsbericht zu beurteilen: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Verwahrarten): Kommissionsgeschäfte, Einkaufskommission, Depotbuchführung einschließlich Depotabstimmung und Depotstimmrecht Umfang des Effekten-/Depotgeschäfts sowie die Ausübung des Depotstimmrechts. Auf Grund des § 16 Abs. 1 i.V. m. § 30 Abs. 2 KWG erlassene Bestimmungen über die gesetzliche Depotprüfung, in Ergänzung des DepG und als Sicherheitsmassnahme für den Wertpapierkunden von der BaFin als Richtlinien über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung. Diesen unterliegen alle Banken, die Wertpapiere als Kommissions- und Festpreisgeschäft für andere anschaffen und veräussern (Effektengeschäft) oder für andere verwahren oder verwalten (Depotgeschäft). Die Richtlinien bestimmen, dass i. d. Richtlinien für die Depotprüfung einmal pro Kalenderjahr durch einen Depotprüfer unangemeldet und zu einem durch diesen unregelmässig zu bestimmenden Zeitpunkt eine Depotprüfung stattfindet, die sich auf die Zeit zwischen letzter Depotprüfung und der folgenden erstrecken muss. Sie muss sich auf alle Teilgebiete des Effekten- und Depotgeschäfts sowie auf die Einhaltung der § § 128, 135 AktG erstrecken. Dabei kann sich der Prüfer nach pflichtgemässem Ermessen auf Stichproben beschränken. Im Rahmen seines Auftrages und soweit für die ordnungsgemässe Depotprüfung notwendig, hat er das Recht, Einsicht in alle Bücher und Schriften der Bank zu nehmen, Auskünfte über alle einschlägigen Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, Einsicht in interne Revisionsberichte zu nehmen, auch auf ausserhalb des Effekten- und Depotgeschäfts liegende Geschäftsvorgänge zurückzugreifen und erforderlichenfalls die Bank zu veranlassen, von Dritten Auskünfte und Erklärungen einzuholen. Die Depotprüfer unterliegen der Geheimhaltung. Zu Depotprüfern können Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und genossenschaftliche Prüfungsverbände bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die BaFin, wenn diese nicht die Bestellung in Einzelfällen der Bundesbank übertragen hat. In seinem Prüfungsbericht hat der Depotprüfer über den Umfang der Prüfungshandlungen zu berichten und darüber Auskunft zu geben, ob das Effekten- und Depotgeschäft der geprüften Bank ordnungsgemäss betrieben worden sind. Der Prüfungsbericht ist BaFin und zuständigen Bundesbankstellen zuzuleiten, sofern nicht auf die Einreichung verzichtet wird. Bei wesentlichen Mängeln, insb. solchen, die zu einer Schädigung führen können, bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei unwesentlichen Mängeln, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beseitigt worden sind, muss der Depotprüfer sofort BaFin und die zuständige Bundesbankstelle unterrichten.



 
Weitere Begriffe : Integration | Sichteinlagen, -depositen | Innungskrankenkassen (IKK)
 
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