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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotstimmrecht

Nutzung des Depotstimmrechts bedeutet die stellvertretende Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre durch die Bank bei der sie ihre Aktien verwahren lassen. Um das Stimmrecht für die Aktieninhaber ausüben zu können, benötigen die Banken von diesen eine Vollmacht, die genauen Formvorschriften genügen muss.

Aktionäre haben die Möglichkeit, die Ausübung ihres (durch das Aktiengesetz zugesicherten) Stimmrechts auf die Bank zu übertragen, die ihr Depotkonto führt. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Sie gilt im Höchstfall 15 Monate und muss danach erneuert werden. In der Regel lassen sich die Banken von ihren Kunden jedes Jahr von neuem bevollmächtigen.

Die Bank ist verpflichtet ihre Vorschläge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der jeweiligen Hauptversammlung dem Aktionär bekanntzugeben und diesen um eventuelle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu bitten. Für die eigene Hauptversammlung kann die Depotbank das Stimmrecht nur dann ausüben, wenn sie von dem jeweiligen Aktionär genaue Anweisungen zu jedem Tagesordnungspunkt erhalten hat. Die Bank ist verpflichtet, bei der Ausübung des Stimmrechts im Interesse ihres Kunden zu handeln.

Durch die Möglichkeit des Depotstimmrechts erhalten die Banken erheblichen Einfluss auf die Führungsentscheidungen verschiedener Aktiengesellschaften, ohne dass sie ihrerseits das Kapitalrisiko tragen. In Deutschland übertragen sehr viele Aktionäre das Stimmrecht ihrer Hausbank, da sie wegen der meist geringen Anzahl von Aktien, die sich in ihrem Besitz befinden, kaum Einfluss auf die Führung der jeweiligen Gesellschaft nehmen können. Daher ist der Anreiz zur aktiven Teilnahme an Hauptversammlungen gering. Die Geschäftsbanken hingegen, die in ihren Depots die Aktien sehr vieler Aktionäre verwalten, erhalten durch das Bündeln der Stimmrechte einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung zahlreicher in- und ausländischer Aktiengesellschaften. Diese Konzentration von Macht und Einfluss in den Händen weniger großer Banken war immer wieder Anlass zu kontrovers geführten Diskussionen über das Depotstimmrecht und Anlass für den Gesetzgeber, die beschriebenen Formvorschriften für die Vollmachten zu erlassen. Zuvor konnten die Banken weitgehend selbst bestimmen, wie sie ihr aus dem Depotstimmrecht stammendes Gewicht auf den Hauptversammlungen einsetzten.



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