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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eigenmittelanforderungen bei Banken (Instituten)

Institute müssen nach §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insb. zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Das BFM stellt durch eine im Benehmen mit der Bundesbank zu erlassende RVO im Rahmen der Vorgaben des Rechts der EU, die die Anforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittel der Institute regeln, Sol-vabilitätsgrundsätze auf, nach denen die BaFin im Regelfall beurteilt, ob die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind. Das BFM hat diese Ermächtigung durch RVO auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass die RVO im Einvernehmen mit der Bundesbank ergehen muss. Vor Erlass der RVO sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. Die Institute haben BaFin und Bundesbank monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der RVO zu regeln. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel kann Krediten, deren Erfüllung von 1. einer Zentralregierung, Zentralbank, Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen EWR-Staat oder 2. einer Zentralregierung oder Zentralbank in einem Drittstaat, soweit Unternehmen mit Sitz in diesem Drittstaat auf Grund einer RVO vollständig oder teilw. von den Vorschriften des § 53 KWG freigestellt sind, geschuldet oder ausdr. gewährleistet wird, ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von 0% beigemessen werden, sofern die BaFin keinen anderen Gewichtungssatz bekannt gegeben hat und die Kredite von der zuständigen Behörde des anderen Staates oder Drittstaates mit 0% gewichtet werden. Die BaFin kann bei Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel im Einzelfall: 1. gegenüber Instituten, die nach der Zusammensetzung ihrer Vermögenswerte oder Geschäfte eine Risikostruktur haben, die sie nachteilig von der grossen Mehrheit der anderen Institute mit vergleichbaren Geschäftsfeldern absetzt, über die Solvabilitätsgrundsätze hinausgehende Eigenmittelanforderungen festsetzen, die der ausserordentlichen Risikostruktur des Instituts Rechnung tragen (Sonderverhältnisse), 2. auf Antrag des Instituts einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss auf Grund des vorgenannten durch das Recht der EU vorgegebenen Rahmens zulässig sein. Für die Ermittlung der Anrechnungs- oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut, dass sich auf Grund der Änderung von Börsen- oder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit seiner Geschäfte mit Wertpapieren o. a. Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel dürfen die Institute nach Zustimmung der BaFin eigene Risikomodelle verwenden, deren Eignung die BaFin auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 KWG bestätigt hat. Die näheren Voraussetzungen an die Eignung eines Risikomodells sind in der RVO zu regeln. Ist nach KWG-Vorschriften eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung anderer Positionen nicht zur Verfügung; insb. dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den Solvabilitätsgrundsätzen berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, ein Tochterunternehmen des Instituts oder einen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind; dem Erwerb steht Inpfandnahme gleich.



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