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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Es ist nicht zwingend, dass er auch Gesellschafter (also Besitzer) des Unternehmens ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Geschäftsführer auch der tatsächliche Leiter eines Unternehmens oder Vereins verstanden.

Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten sie gerichtlich und außergerichtlich. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Auch Gesellschafter können zu Geschäftsführern bestellt werden. Die Anzahl der Geschäftsführer wird durch die Satzung bestimmt. Wer wegen einer Insolvenzstraftat (z.B. Verletzung der Buchführungspflicht) verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Ein Berufs- oder Gewerbeverbot führt zur Untauglichkeit für die Geschäftsführung für die Dauer des Verbots (§ 6 GmbHG).

Die Geschäftsführer sind für eine betriebswirtschaftlich einwandfreie Geldpolitik des Unternehmens verantwortlich. Sie haben stets darauf zu achten, dass Stammkapital, Anlagevermögen und Betriebsmittel so zueinander stehen, dass die GmbH nicht illiquide wird.

Bestellung und Abberufung

Die Geschäftsführer werden durch den Gesellschaftsvertrag oder von der Gesellschafterversammlung bestellt. Ausnahmen hiervon gelten nur für Großbetriebe, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen. Dort werden die Geschäftsführer vom Aufsichtsrat, der sich aus Arbeitnehmer- und Gesellschaftervertretern zusammensetzt, bestimmt. Der Geschäftsführer einer GmbH, die nicht der Mitbestimmung unterliegt, kann jederzeit abberufen werden. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit der Abberufung auf den Fall beschränken, dass dieselbe aus wichtigen Gründen (z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) notwendig ist. (§ 38 GmbHG)

Haftung

Geschäftsführer, die ihre Pflicht verletzen, in den Angelegenheiten der Gesellschaft wie ein ordentlicher Geschäftsmann, also im Sinne der Gesellschaft, zu handeln, haften gemäß § 43 GmbHG der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden. Das bedeutet, dass die GmbH Ansprüche gegen die Geschäftsführer geltend machen kann, nicht aber die Gläubiger der Gesellschaft.

Den Gläubigern der GmbH gegenüber besteht eine direkte Haftung nur, wenn sie aufgrund eines Delikts, z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung, entstanden ist. Den Geschäftsführer trifft nach § 64 GmbHG auch eine Insolvenzantragspflicht. Bei Verletzung derselben kann er unter Umständen auf Ersatz des Insolvenzverschleppungsschadens in Anspruch genommen werden.

Geschäftsführung ohne Auftrag

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dass er hierzu einen Auftrag hat oder sonst dazu berechtigt ist. Liegt eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor, so hat der Geschäftsführer das Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn zu führen (§ 677 BGB). Ist der Wille des Geschäftsherrn nicht bekannt, ist der mutmaßliche Wille maßgeblich. Handelt der Geschäftsführer nicht im Sinne des Geschäftsherrn, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist allerdings unbeachtlich, wenn die Handlung des Geschäftsführers im öffentlichen Interesse war oder zur Abwendung einer dringenden Gefahr diente.

Der Geschäftsführer ohne Auftrag kann des Weiteren Aufwendungsersatz wie beim Auftrag verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem (wenn auch nur mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn entspricht oder der Geschäftsherr die Geschäftsführung nachträglich genehmigt.



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