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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Interimsschein (Zwischenschein)

Bei Gründung einer AG oder nach einer Kapitalerhöhung dürfen bis zur endgültigen Herstellung der Aktien Interimsscheine ausgegeben werden. Diese treten zunächst an die Stelle der Aktien und sind für den Eigentümer eine vorläufige Bescheinigung. Es sind Wertpapiere; sie müssen auf den Namen des Inhabers lauten und sind durch Indossament übertragbar. Es sind geborene Orderpapiere. Sie berechtigen zum Bezug der Aktientitel.



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