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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kompensationsgeschäft

Countertrade, Compensation
Geschäft, bei dem sich der Exporteur verpflichtet, als Gegenwert für seine Lieferung bzw. Dienstleistung ganz (Vollkompensation) oder teilweise Waren des Abnehmerlandes zu beziehen. Kompensationsgeschäfte werden auch Gegengeschäfte oder Countertrade genannt. Folgende Grundformen können unterschieden werden:
Warentausch H Barter): Vertraglich vereinbarter Austausch von Ware gegen Ware in einem Vertrag, bei dem keinerlei Geldbewegungen erfolgen.
Parallelgeschäft (Counter Purchase): Geschäft, bei dem sich der Exporteur verpflichtet, in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes seiner eigenen Lieferung innerhalb einer vereinbarten Frist Waren vom Importeur zu kaufen. Lieferung und Gegenlieferung werden dabei in der Regel in zwei getrennten Verträgen vereinbart, die jeweils gegen Zahlung von Geld abgewickelt werden. Häufig behält sich der Exporteur das Recht vor, seine Verpflichtung zur Abnahme der Gegenware an ein Handelshaus abzutreten, das die Ware gegen eine Kommission oder einen Diskont vermarktet.
Rückkaufgeschäft (Buy-back): Bezieht sich in der Regel auf Industrieanlagen, Lizenzen oder Produktionsmittel, wobei die Bezahlung langfristig über die mit diesen Mitteln hergestellten Waren erfolgt.
Offsetgeschäft: Verpflichtung des Exporteurs, meist im Zusammenhang mit staatlichen Großprojekten (zum Beispiel Schiffbau, Flugzeugbau), Teillieferungen oder Unteraufträge von Unternehmen des Auftraggeberlandes ausführen zu lassen. Die Aufträge des Exporteurs müssen dabei nicht unbedingt auf sein Projekt bezogen sein.
Clearinggeschäft: Vereinbarung von Rahmenbedingungen, wobei Unternehmen beteiligter Länder (in der Regel Staatshandels- und Entwicklungsländer) individuelle Geschäfte tätigen können, die auf Verrechnungskonten ausgeglichen werden. Diese Grundform entspricht häufig der industriellen Kooperation auf Regierungsebene. Im Rahmen eines Swing können befristete einseitige Überziehungen vereinbart werden. Die beteiligten Partner sind so in der Lage, voneinander Güter bzw. Dienstleistungen zu beziehen, ohne dafür Devisen einzusetzen.
Kompensationsgeschäfte wurden früher im Handel mit den ehemaligen Ostblockländern durchgeführt und waren im wesentlichen eine Folge des dortigen chronischen Devisenmangels. Im Handel mit Entwicklungsländern spielen Kompensationsgeschäfte auch weiterhin eine wichtige Rolle. Da deren Importmöglichkeiten stark von ihrer Exportfähigkeit abhängen, kommt es bei den Marktchancen ausländischer Exporteure häufig auf die Bereitschaft bzw. die Fähigkeit an, heimische Waren als Bezahlung entgegenzunehmen bzw. weiterzuveräußern. In diesen Fällen werden vom Exporteur oft Handelshäuser eingeschaltet, um das Vermarktungsrisiko abzuwälzen. Der Exporteur zahlt dem Handelshaus dafür eine Provision (Stützung). Ihre Höhe schwankt in Abhängigkeit von Land, Produktpalette und Abwicklungszeitraum. Innerhalb des Industrieländerhandels sind Kompensationsgeschäfte vor allem auf Rüstungsgüter bzw. staatliche Geschäfte beschränkt. Die Schätzungen mit Blick auf den Anteil von Kompensationsgeschäften am Welthandel schwanken zwischen 10 und 20%. Handelsabschlüsse, bei denen die Ware nicht ausschließlich mit Geld bezahlt wird, sondern ganz oder teilweise mit einer anderen Ware oder Dienstleistung beglichen wird. Kompensationsgeschäfte sind eine häufig im Außenhandel praktizierte Geschäftsart. Wertgleiche Waren und/oder Dienstleistungen werden ohne oder nur teilweise mit Geldfluss getauscht (Bartergeschäft). Dies geschieht besonders häufig in devisenschwachen Ländern wie z.B. Entwicklungsländern. Im Idealfall werden dabei Waren mit demselben Wert ins Ausland exportiert, wie sie im Gegenzug von dort importiert werden. Die Kompensation kann vollständig (Vollkompensation) oder zu einem bestimmten, festgelegten Teil (Teilkompensation) unter Ausgleich der Restforderung durch Devisen erfolgen. Bei Wertpapieren werden Kompensationsgeschäfte so abgewickelt, dass Käufe und Verkäufe innerhalb einer Bank ausgeglichen werden, ohne dass die Börse miteinbezogen wird.



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