Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Miete

Nach Paragraph 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Miete ein gegenseitiger Vertrag zur Gebrauchsüberlassung einer Sache oder von Teilen einer Sache: »Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.«

Von Mietzins wird heutigentags kaum mehr gesprochen, sondern nur noch von Miete. Es herrscht Vertragsfreiheit, allerdings bedarf ein Mietvertrag für ein Grundstück oder eine Wohnung, wenn er für länger als ein Jahr geschlossen wird, der Schriftform. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Mieter die gemietete Sache an den Vermieter zurückgeben. Das Mietverhältnis endet durch Zeitablauf, wenn eine bestimmte Zeitdauer für die Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, oder durch Kündigung. Bei Wohnraum muß die Kündigung schriftlich erfolgen, es gelten bestimmte Kündigungsschutzrechte für den Mieter. Die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks führt dazu, daß der Erwerber an Stelle des bisherigen Vermieters eintritt; Veräußerung ist also kein Kündigungsgrund (Veräußerung bricht nicht Miete: § 571 BGB).

Bei Miete denkt man immer zuerst an die Wohnungs- oder Grundstücksmiete. Das Mietrecht findet aber auf alle Formen der Miete Anwendung, also auch auf Mietwäsche, Mietwagen, Mietgeschirr etc.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Midi-Job
 
Mieterhöhung
 
Weitere Begriffe : zum Einzug, Inkasso | nicht übertragbares Akkreditiv | Pfandverwahrung
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.