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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Refinanzierungsregister

Dient neben Konsortial- und Grundpfandrechtsregister - eingeführt 2005 durch Änderung des KWG - dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Gläubiger gefährdenden Vermögensverschiebungen, lässt aber sachenrechtliche Befugnisse unberührt. Nach der Kernvorschrift des § 22i KWG, der die Rechtsfolgen der Eintragung in das Refinanzierungsregister regelt, gelten die Gegenstände, die ordnungsgem. im Refinanzierungsregister eingetragen sind, in einem Insolvenzverfahren oder bei Zwangsvollstreckungsmassnahmen vom Zeitpunkt der Eintragung an gegenüber dem Inhaber der Gegenstände und dessen Gläubiger als Gegenstände der Übertragungsberechtigten. Die Übertragungsberechtigten können deshalb im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders ein Aussonderungsrecht hins. der im Refinanzierungsregister ordnungsgemäss eingetragenen Gegenstände geltend machen. Die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse. Hat grosse Bedeutung für ABS-Transaktionen, spez. Truesale-Verfah-ren, Pfandbriefemittenten u. a. Wird von Kreditinstituten für sich oder dritte Unternehmen geführt und durch einen neutralen, von der BaFin bestellten Verwalter überwacht. Die Bedeutung der 2005 geschaffenen Konstruktion liegt darin, dass einer übertragungsberechtigten Zweckgesellschaft (Specialpurpose-Company) hins. der im Refinanzierungsregister eingetragenen Vermögensgegenstände -insb. in der Insolvenz der forderungsverkaufenden Bank - eine dem effektiven Inhaber von Grundschulden vergleichbare Rechtsposition eingeräumt wird. Im Refinanzierungsregister eingetragene Forderungen und Sicherheiten (Grundpfand-, Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug, Schiffshypotheken) geben denjenigen Personen, die Anspruch auf Übertragung dieser Gegenstände haben (Übertragungsberechtigte), in der Insolvenz des Refinanzierungsunternehmens ein Aussonderungsrecht. Die Position der Übertragungsberechtigten ist auch insoweit geschützt, als das Refinanzierungsunternehmen gegen Ansprüche auf Eigentumsübertragung der Übertragungsberechtigten weder aufrechnen noch Zurückbehaltüngsrechte geltend machen kann. Dies ist von Bedeutung auch für Truesale-Verfahren. Das Refinanzierungsregister kann vom Refinanzierungsunternehmen selbst, wenn es Kreditinstitut ist, - in physischer Form oder elektronisch - geführt werden, aber auch durch eine Bank im Auftrag des Refinanzierungsunternehmens. Forderungen und Sicherheiten müssen dem jeweiligen Übertragungsberechtigten und bei Sicherheiten auch der zu sichernden Forderung zugeordnet werden. Nicht ordnungsgem. Eintragungen führen zum Verlust der an die Eintragung geknüpften Rechtsfolgen. Jedes Refinanzierungsregister und die Ordnungsmässigkeit der darin erfolgten Eintragungen werden von einem Verwalter überwacht. Dieser muss eine natürliche Person sein und wird auf Vorschlag des Register führenden Unternehmens durch die BaFin bestellt. Er ist Letzterer gegenüber berichtspflichtig, doch hat die BaFin keine Anweisungsbefugnis. Eintragungen in das Register können (wenn nicht offensichtliche Fehler, die mit Zustimmung des Verwalters korrigiert werden können) nur mit Zustimmung des Übertragungsberechtigten gelöscht werden. Das Register kann nur mit Zustimmung aller Übertragungsberechtigten und deren Gläubiger eingestellt werden. Wenn über das Vermögen eines Register führenden Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder im Falle einer Bank Insolvenzgefahr nach § 46 a KWG besteht, bestellt das zuständige Insolvenzgericht auf Antrag der BaFin einen Sachwalter für das Register. Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen und bei Bedarf in das Grundbuch einzutragen. Dem Sachwalter obliegen die Pflichten eines Verwalters, womit insb. sichergestellt werden soll, dass Zahlungsströme zwischen Refinanzierungsunternehmen und Übertragungsberechtigten weiter fliessen. Dem Sachwalter steht das Verfügungsrecht über die im Register eingetragenen Gegenstände zu; nach Sachwalterbestellung durch das Register führende Unternehmen vorgenommene Verfügungen über im Register eingetragene Objekte sind unwirksam, allerdings nur, wenn Refinanzierungs- und Register führendes Unternehmen nicht identisch sind. Dadurch hat das Refinanzierungsregister auch Schutzfunktion gegenüber Gläubiger gefährdenden Vermögensverschiebungen.



 
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