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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Solidarität

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Einheit von Zusammengehörigkeitsgefühl und von praktischen Handlungen der gegenseitigen Unterstützung innerhalb einer sozialen Gruppe. Sonderziehungsrechte (SZR) - 1967 geschaffenes Kunstgeld des Internationalen Währungsfonds (IWF), um über ein von Gold und Doller unabhängiges Reservemedium zu verfügen. Die SZR sind geschaffen worden, um den Dollar als Weltgeld zu entlasten. Sie dienen als Reserven der Zentralbanken und mit ihnen können Salden zwischen Ländern über die jeweiligen Notenbanken ausgeglichen werden. Im Geschäftsverkehr spielen SZR so gut wie keine Rolle. Die Recheneinheit definiert sich aus einem Währungskorb aus US-Dollar, DM, Yen, FF und Pfund Sterling. SZRGuthaben können bei den jeweiligen Notenbanken, internationalen Währungsinstitutionen und einigen Entwicklungsbanken gegen harte Währungen eingetauscht werden. Die Zuteilung von SZR erfolgt in Relation zu den geltenden Quoten der Mitglieder des IWF, die in der Höhe der zugeteilten SZR das Recht erwerben, durch Vermittlung des IWF oder auch direkt zur zeitweiligen Finanzierung von Zahlungsbilanzdefiziten von anderen Zentralbanken bedingungslos Devisen ziehen zu können. >IWF In der Gesundheitswirtschaft: Grundsatz, der die Inanspruchnahme des Einzelnen für bestimmte Gemeinschaftsaufgaben und im Gegenzug das Eintreten der Gemeinschaft für den Einzelnen in bestimmten Situationen bzw. Notlagen bezeichnet. In der Sozialversicherung wird Solidarität bzw. das Solidarprinzip dahin gehend ausgelegt, dass jedes Mitglied Beiträge nach seiner Leistungsfähigkeit bezahlt und alle Versicherten im Bedarfsfall (Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit etc.) Anspruch auf Leistungen haben, die gemeinschaftlich finanziert werden und nicht in einem direkten Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen stehen, sondern sich im Rahmen rechtlicher Vorschriften nach dem im Einzelfall bestehenden Bedarf richten. Die Beitragsbemessung nach dem Solidarprinzip erfolgt in der gesetzlichen Krankenversicherung so, dass jeder Pflichtversicherte einen bestimmten Prozentsatz seines Einkommens als Beitrag zahlt, wobei das Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen wird. Auf diese Weise wird in der gesetzlichen Krankenversicherung der Solidarausgleich zwischen besser und schlechter Verdienenden, zwischen Jungen und Alten sowie zwischen Gesunden und Kranken umgesetzt. Über die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen wird zusätzlich noch ein Solidarausgleich zwischen Familien und Alleinstehenden vorgenommen. Dabei steht die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern, die keine minderjährigen Kinder zu versorgen und/oder keine Angehörigen zu pflegen haben, seit längerem in der Kritik, weil bei gleichem Familieneinkommen ein Paar mit zwei Verdienern gemeinsam deutlich höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlt als ein Paar mit einem Verdiener. In der Geschichte des Sozialstaates ist das Solidaritätsprinzip untrennbar mit dem Subsidiaritätsprinzip verbunden, das besagt, dass der Einzelne zunächst für die Bewältigung von Problemen selbst zuständig ist. Die Gesellschaft soll dagegen nur bei solchen Risiken unterstützend aktiv werden, die der einzelne selbst nicht mehr schultern kann.



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