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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Squeeze Out

Squeeze Out ist ein Verfahren, mit dem Minderheitsaktionäre vom Hauptanteilseigner durch eine Barabfindung aus einem Unternehmen zwangsweise herausgedrängt werden können. Voraussetzungen für einen Squeeze Out (deutsch: herausdrängen) sind, dass der Mehrheitsaktionär über mindestens 95 Prozent der Anteile verfügt und der Ausschluss der Kleinaktionäre auf der Hauptversammlung beschlossen wurde. Das Verfahren kann sowohl bei einer Aktiengesellschaft (AG) als auch bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) durchgeführt werden.

In der Bundesrepublik ist das Squeeze-Out-Verfahren seit Anfang 2002 durch das neue Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) möglich. Der Hauptaktionär enteignet dabei quasi den Streubesitz. Die Höhe der Abfindung, die laut Gesetz angemessen sein muss, legt der Mehrheitsaktionär selbst fest. Dafür beauftragt er einen Wirtschaftsprüfer, dessen Unternehmensbewertung anschließend aber noch von einem externen Sachverständigen überprüft wird.

Die Ermittlung der Barabfindung erfolgt somit nicht willkürlich. Das Angebot soll sich laut Übernahmegesetz an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung orientieren. Maßgeblich ist dabei der so genannte Verkehrswert der Aktie. Bei der Berechnung dieses Verkehrswertes spielt der Börsenkurs eine wesentliche Rolle. Allerdings ist der Börsenkurs aufgrund des geringen Handelsvolumens der Aktien oftmals auch nur bedingt aussagekräftig. So kann die festgesetzte Abfindung schließlich über, allerdings auch unter dem Aktienkurs der vorangegangenen Monate liegen. In Deutschland gelten nach dem In-Kraft-Treten des Übernahmegesetzes mehrere Dutzend Unternehmen als mögliche Schauplätze für ein solches Squeeze-Out-Verfahren.

Befürworter sehen im Squeeze Out eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland, weil damit etwa Splitterbesitz beseitigt wird. Die Unternehmen können nach einem Squeeze Out Kosten sparen. Beispielsweise entfallen die Aufwendungen für die Börsennotierung und die damit verbundenen Publizitätspflichten. Zudem müssen aufwendige Hauptversammlungen für die Anteilseigner nicht mehr abgehalten werden und es gibt keine Minderheitsaktionäre mehr, die Strukturveränderungen in den Unternehmen behindern könnten. Tochtergesellschaften können außerdem künftig als 100-Prozent-Töchter in die Muttergesellschaft integriert und damit effizienter und kostengünstiger geführt werden.

Kritiker, etwa Aktionärsschützer, monieren vor allem den Zwangscharakter des komplizierten und aufwändigen Verfahrens und befürchten, dass der Aufkäufer des Unternehmens nur selten eine wirklich faire Summe als Barabfindung anbietet. So könnten die Haupteigentümer beispielsweise mit Hilfe eigener Ertragsprognosen den Wert des Unternehmens je nach Eigeninteresse hoch oder herunter rechnen. Im Vorfeld eines Börsengangs fielen solche Voraussagen zumeist optimistisch aus, im Falle eines Squeeze Out dagegen eher pessimistisch.

Privatanleger, die die Abfindung als zu gering betrachten, haben zudem nur wenig Möglichkeiten, sich gegen einen Squeeze-Out-Beschluss zu wehren. Das gerichtliche Spruchstellenverfahren ist das einzige Instrument, auf rechtlichem Weg doch noch eine höhere Abfindung durchzusetzen. Die Frage, ob eine Abfindung nun tatsächlich angemessen ist oder nicht, dürfte deshalb in Zukunft die Gerichte häufiger beschäftigen.

Als "squeeze out" (englisch für hinausdrängen) bezeichnet man das unfreiwillige Ausscheiden von Minderheitsaktionären. Der Hauptaktionär kann, wenn es die jeweilige Rechtsgrundlage erlaubt, den Verlust der Mitgliedsrechte von Minderheitsaktionären an der Aktiengesellschaft durchsetzen. Den rechtlichen Rahmen bilden die §§ 327a-327f Aktiengesetz (AktG). Dem Aktionär ist eine Abfindung zu zahlen, die zumeist in Form einer Barabfindung erfolgt. Ebenso können dem Aktionär Aktien anderer Gesellschaften angeboten werden. Jedoch kann nicht immer gewährleistet werden, dass der Abfindungsbetrag dem Wert der verlorenen Mitgliedschaft entspricht. In der Regel gilt als Untergrenze ein aus den Börsenkursen ermittelter Wert.



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