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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Steuerklassen

Bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Erbschaftssteuern werden im Steuerrecht bestimmte, gesetzlich festgelegte Kriterien beachtet, die die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Daraus ergibt sich die Zuordnung des jeweiligen Falls in eine bestimmte Steuerklasse. Die Höhe der bei dem bestimmten Einkommen oder einer Erbschaft zu entrichtenden Steuer ist von der jeweiligen Klasse abhängig.

Im Lohnsteuerrecht werden die Steuerklassen vor allem unter Berücksichtigung des Familienstandes, des Alters und der Kinderzahl gebildet. Unbeschränkt Steuerpflichtige werden für die Berechnung der Lohnsteuer wie folgt eingeordnet:

Steuerklasse I: Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Kalenderjahr zuvor oder früher gestorben ist. Verheiratete Arbeitnehmer, die dauernd getrennt leben, werden ebenfalls hier eingestuft.

Steuerklasse II: Alle Arbeitnehmer der Klasse I wenn sie mindestens ein Kind haben, für das sie einen Kinderfreibetrag beanspruchen können.

Steuerklasse III: Verheiratete Arbeitnehmer, deren Partner in Deutschland lebt, selber keinen Arbeitslohn bezieht, aber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Partner auf Grund eines gemeinsamen Antrags der Steuerklasse V zugeordnet wird. Verwitwete Arbeitnehmer sowie unter Umständen auch Geschiedene gehören im Jahr der Scheidung noch zu dieser Klasse.

Steuerklasse IV: Verheiratete Arbeitnehmer, die beide Arbeitslohn beziehen. In diesem Fall dürfen sie aber weder dauernd getrennt leben, noch darf ein Partner in der Klasse V sein.

Steuerklasse V: Der Ehepartner, der dies beantragt hat. Der andere muss dann in Klasse III sein.

Steuerklasse VI: Hier werden Arbeitnehmer eingeordnet, die gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen.

Im Erbschaftssteuerrecht werden die Steuerklassen danach gebildet, in welchem persönlichen Verhältnis der Erbe zu dem Verstorbenen gestanden hat, dessen Vermögen ihm zufließen soll. Je nach Steuerklasse beträgt die Erbschaftssteuer (nach Abzug der Freibeträge) zwischen 3 und 70 Prozent.

Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Kinder, falls sie verstorben sind.

Steuerklasse II: Die Kinder der Personen der Steuerklasse I sowie Eltern und Großeltern des Erblassers.

Steuerklasse III: Geschwister, Neffen und Nichten sowie Schwiegereltern, Stiefeltern und geschiedene Ehegatten. Bei Schenkungen werden Eltern und Geschwister nach Klasse III besteuert.

Steuerklasse IV: alle übrigen Erben. In diese Klasse werden auch alle Beschenkten (außer Eltern oder Geschwister) bei der Berechnung der Schenkungssteuer eingeordnet.



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