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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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stille Reserven nach §340 HGB

Banken dürfen Forderungen an andere Banken und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestandes sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 stille Reserven nach §340 HGB 1, Abs. 3 HGB vorgeschriebenen und zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Banken notwendig ist. Die auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven dürfen 4% des Gesamtbetrags der genannten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach §253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3-ergibt, nicht übersteigen. Demgegenüber besteht eine Vorschrift, eine einmal gebildete Vorsorgereserve bei einem späteren Überschreiten der 4%-Grenze gem. dem Wertaufholungsgebot des § 280 Abs. 1 HGB wieder aufzulösen, für Banken gemäss § 340f. Abs. 2 Satz 1 HGB nicht. Ferner brauchen die in § 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB verlangten Angaben und Aufgliederungen (z.B. über die Vorschriften, nach denen Wertberichtigungen vorgenommen worden sind) in der Bilanz oder im Anhang von Banken gem. § 340 f. Abs. 4 HGB nicht gemacht zu werden, sofern § 340f. Abs. 2 Satz 1 angewendet wird. Wie bisher in § 4 der Formblattverordnung vorgegeben, gestattet auch 5 340f. Abs.3die Überkreuz-kompensation der Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren - also denjenigen Wertpapieren, die nach der neuen Regelung Teil des Liquiditätsbestandes sind - mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilw. oder vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken in der GuV-Rechnung derart, dass lediglich ein Aufwands-oder Ertragsposten auszuweisen ist. Zudem sind § 340f. Abs. 4 HGB zufolge, Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Abs. 1 (d. h. durch Bewertung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung) sowie über vorgenommene Verrechnungen nach Abs. 3 (d. h. im Wege der Überkreuzkompensation) im Jahresabschluss, im Lagebericht, im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht nicht zu machen.



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