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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ziele von Banken, Anteilseignereinflüsse

Art eines Stakeholdereeinflusses. Die von der Gruppe der Anteilseigner als Stakeholder einer Bank realisierbare Einfluss-nahme auf das Zielsystem der Bank kann von Bank zu Bank erheblich differieren, was nicht zuletzt eine Folge von Rechtsform, Grösse einer Bank sowie Struktur ihres Eigentümerkreises ist. Es kommt hierbei besonders darauf an, inwieweit Anteilseigner gewillt und befähigt sind, die ihnen de jure eingeräumten Mitwirkungsrechte auszuüben, und inwieweit eine Konsensbildung innerhalb dieser Gruppen ein gezieltes Einwirken erlaubt. Handelt es sich um einen relativ kleinen, überschaubaren Eigentümerkreis, wie er meist bei Privatbankiers vorzufinden ist, oder liegen bedeutendere Beteiligungen vor, so ist der direkte Einfluss der Anteilseigner auf den Zielbildungs-prozess einer Bank oft deutlich spürbar. Hingegen sind z. T. bei Grossbanken die Aktien relativ breit gestreut, dass die Bankaktionäre weder willens noch in der Lage sind, unmittelbar am Zielformulierungsprozess mitzuwirken. Dies besagt aber nicht, dass damit ihre Interessenberücksichtigung durch die Bankgeschäftsleitung entfällt. Denn neben dem Stimmrecht in der HV ist das Verhalten der Aktionäre eine Entscheidungsvariable für die Refinanzierungsmöglichkeiten der Aktienbank. Da die Anteile an der Bank fungibel sind, ist denkbar, dass die Aktionäre bei tatsächlicher oder vermeintlicher Nichtberücksichtigung ihrer Interessen Sanktionen dergestalt ergreifen können, dass sie ihre Anteile massiv an der Börse verkaufen (wollen). Ein dadurch hervorgerufener Kursrückgang könnte sich dann ungünstig bei zukünftigem Auftreten der Bank am organisierten Kapitalmarkt auswirken. Es erscheint daher allein schon aus finanzierungspolitischen Gründen opportun, bei der Formulierung der geschäftspolitischen Zielsetzungen besonderes Gewicht auf die monetären Interessen der Eigenkapitalgeber zu legen. Dies gilt insb. für die Politik des Gewinnausweises und der der -ausschüt-tungen. Bei Kreditgenossenschaften ist die General- bzw. Vertreterversammlung formal als oberstes Willensbildungsorgan vorgesehen. Doch hat - ähnlich wie bei grossen Aktienbanken - auch bei Genossenschaftsbanken der Vorstand erhebliche Freiräume bei der Zielformulierung. Auf Grund der hohen Mitgliederzahlen, der damit verbundenen heterogenen Interessenstruktur der Mitglieder sowie der beschränkten Einflussmöglichkeiten des Einzelnen entfällt regelmässig unmittelbare Beteiligung am Ziel-bildungsprozess. Mittelbar ergeben sich jedoch auch hier Einflüsse über die mögliche Eigenkapitalaufbringung durch die Mitglieder. Ferner steht den Mitgliedern das Recht zu, in der Generalversammlung über die Qualität der Geschäftspolitik zu befinden und ggf. Vorstandsmitglieder abzuberufen. Bei Formulierung der Geschäftspolitik ist ferner zu berücksichtigen, dass die Mitglieder nicht nur als Anteilseigner mit berechtigtem Interesse an Gewinnausschüttungen auftreten, sondern regelmässig auch als Kunden an das Institut herantreten und günstigere Konditionen für die Inanspruchnahme von Bankleistungen erwarten. I. Ggs. z. den Verhältnissen bei den Aktienbanken, Privatbankiers und Genossenschaftsbanken, wo Aktionäre, Anteilseigner und Genossenschaftsmitglieder grunds. befugt sind, die obersten Ziele der Bank zu konkretisieren, können die Träger der Sparkassen als öffentlich-rechtliche Banken nach den Ländersparkassengeset-zen derartige Rechte nicht geltend machen. Dies liegt u. a. darin begründet, dass die Träger den Sparkassen kein Eigenkapital zur Verfügung stellen, wenngleich sie aber eine eigentümerähnliche Stellung einnehmen. Formal gehört die Ausgestaltung der Auftragsziele in den Kompetenzbereich des Verwaltungsrates; faktisch besteht aber auch hier ein gewisser Freiraum, sodass Zielformulierung und Ausgestaltung der Geschäftspolitik zu den Führungsentscheidungen des Sparkassenvorstands zählen. Indessen darf nicht übersehen werden, dass der Träger auf Grund des Vorschlags- und Berufungsrechtes über die Mitglieder des Sparkassenvorstands mittelbaren Einfluss geltend machen kann.



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