Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Aussetzen (von Kursnotierungen)

Der Börsenvorstand jeder deutschen Börse ist berechtigt, die Notierungen einzelner Wertpapiere auszusetzen, wenn es bei diesen plötzlich zu Ereignissen kommt, die überdurchschnittlich starke Kursausschläge auslösen - oder dies tun können. Damit soll den Marktteilnehmern eine Gelegenheit gegeben werden, sich zusätzliche Informationen über das jeweilige Unternehmen zu besorgen. Überdies sollen plötzliche, panikartige Überreaktionen des Marktes verhindert werden. Die Möglichkeit der Kursaussetzung dient vor allem dem Schutz der Kleinanleger, die oftmals von solchen Kursturbulenzen völlig überrascht werden und keine Möglichkeit haben, rechtzeitig und angemessen zu handeln.

Das Instrument der Aussetzung von Kursnotierungen dient vor allem dem Schutz der weniger erfahrenen Anleger. Das Aussetzen einer Kursnotierung bedeutet, dass der Börsenvorstand den Handel in einem bestimmten Wertpapier für eine gewisse Zeit unterbindet. Zu einem solchen schwerwiegenden Eingriff in das Handelsgeschehen kommt es immer dann, wenn es bei einem Unternehmen zu Ereignissen gekommen ist, die schwerwiegende Folgen für den Wert der jeweiligen Aktie oder Anleihe haben, über die die Mehrheit der Anleger aber noch nicht informiert ist. Das Aussetzen der Kursnotierung soll dem Unternehmen Zeit geben seine Anleger und Gläubiger umfassend über die Situation des Unternehmens aufzuklären und so ungerechtfertigte Kursschwankungen bzw. Benachteiligungen bestimmter Anlegerkreise zu vermeiden.

Das Steuerungsinstrument der Kursaussetzung gibt dem Börsenvorstand die Möglichkeit, den Handel eines Wertpapiers, vor allem den Handel mit Aktien, für eine bestimmte Zeit zu unterbinden. Die Aussetzung der Kursnotierung kann sich über wenige Stunden oder auch auf mehrere Tage hinziehen. Die Dauer dieser Maßnahme hängt vor allem davon ab, wie schnell das betroffene Unternehmen seine Aktionäre mit den notwendigen Informationen versorgen kann.

In der Regel erfolgt die Kursaussetzung im Einvernehmen mit dem Unternehmen oder seiner Hausbank, die ungerechtfertigte spekulative Kursschwankungen vermeiden wollen. Hierbei geht es vor allem darum, dass Insidern aus dem Unternehmen oder dem Börsenumfeld gegenüber der breiten Masse der Anleger kein Informationsvorsprung gegeben wird, die diese zu ihrem Vorteil nutzen können. Zusätzlich wird das Instrument der Kursaussetzung gegebenenfalls dazu genutzt, panikartige Zustände an der Börse zu entschärfen. Durch eine handelsfreie Zeit soll eine gewisse Abkühlung der Emotionen herbeiführt werden. Den Anlegern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich ausreichend zu informieren, anstatt ihr Handeln auf bloße Gerüchte zu stützen.

Kommt es zu einer Kursaussetzung, wird vom Emittenten erwartet, dass er die Zeit nutzt, um die Öffentlichkeit so umfassend wie möglich zu informieren. Ist eine sinnvolle Information der Anleger nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich, muss der Handel wieder aufgenommen werden. In einem solchen Fall wird aber im amtlichen Kursblatt ein Hinweis gegeben, damit Anleger erkennen können, dass bei dem betreffenden Papier eine gewisse Bewertungsunsicherheit besteht. Im allgemeinen wird erwartet, dass das betreffende Unternehmen selbst direkt oder über seine Hausbank eine Kursaussetzung anregt, wenn es ihm nicht möglich ist, mit Hilfe der ad-hoc-Publizität eine sichere Bewertungsbasis für den Anleger zu schaffen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
ausserordentliche Ergebnisspanne
 
Aussetzung der (Bank-) Geschäftsbetriebserlaubnis
 
Weitere Begriffe : Programmhandel | Sozialbilanz | Debt/Equityswap-Voraussetzungen
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.