Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Delkredere

(Delcredere) (engl. provisions for doubtful debts; guaranty; contingency reserves) Seiner ursprünglichen Bedeutung nach beschreibt Delkredere das Vertrauen eines Verkäufers in den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit eines Käufers. Im deutschen Handelsrecht ist das Delkredere eine besondere Art des Garantievertrags und kommt bei Handelsvertretern und Kommissionären vor. Sie stehen dem Unternehmer oder Kommittenten gegenüber dafür ein, dass der Dritte (Vertragspartner) die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen Geschäft erfüllt. Bei Handelsvertretern bedarf das Delkredere der Schriftform (vgl. § 86b Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]), bei Kommissionären ist es mündlich wirksam, wenn sie den am jeweiligen Geschäftsort üblichen Handelsbräuchen entsprechen. Im internationalen Außenhandelsgeschäft umfasst das Delcredererisiko unter anderem auch

Länderrisiken, die sich zum Teil durch Bundesdeckung (von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Bürgschaften und Garantien) zugunsten deutscher Exporteure/Kreditgeber absichern lassen. Delkredere wird auch als Begriff des Rechnungswesens für Wertberichtigungen auf p Forderungen verwendet. Unter Delkredere versteht man die Haftung eines Factoringinstitutes für den teilweisen oder vollständigen Ausfall einer Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Debitors. Die Risiken durch das Delkredere werden oftmals von zentralregulierenden Einkaufsgesellschaften durch Factoring oder eine Kreditversicherung übernommen. Voraussetzung für die Übernahme des Ausfallrisikos ist eine gute Bonität des Schuldners von Seiten des Delkrederegebers. Das Delkredere spielt auch bei Handelsvertretern und Kommissionären eine Rolle. Sie stehen dem Lieferunternehmen, bzw. Kommittenten dafür ein, dass der Schuldner seinen Verbindlichkeiten aus dem getätigten vermittelten Geschäft nachkommt (§ 394 HGB).



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Delisting
 
Delkredereprovision
 
Weitere Begriffe : Festzinsüberhang | Religiosität | Zahlungsverkehr der Deutschen Bundesbank
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.