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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, Entschädigungseinrichtungen

Bei der KfW sind Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes zu bilden, denen jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet wird: privatrechtliche Institute, öffentlich-rechtliche Institute und aridere Institute. Die Entschädigungseinrichtungen können im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. Die Entschädigungseinrichtungen haben die Aufgabe, die Beiträge der ihnen zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiget eines ihnen zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen. Die KfW verwaltet die Entschädigungseinrichtungen. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die BaFin. Das BFM kann durch RVO Aufgaben und Befug- nisse einer Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet (beliehene Entschädigungseinrichtung). Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind, 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insb. für die Beitragseinziehung, Verwaltung der Mittel und Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindest. 1 Mill. Euro vorhält. Durch RVO hat das BFM die Pflichten und Befugnisse an entspr. Einrichtungen des Bundesverbandes deutscher Banken und des Verbandes öffentlicher Banken als beliehene Entschädigungseinrichtungen zugewiesen. Solche unterliegen der Aufsicht der BaFin. Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Institute sind verpflichtet, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Die Beiträge müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst grosse Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind. Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum 30.09. Jahresbeiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die BaFin die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen, und für erstmals beitragspflichtige Institute neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung festlegen. Die Entschädigungseinrichtung hat Sonderbeiträge zu erheben und Kredite aufzunehmen, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Das Nähere über die Jahresbeiträge regelt die BaFin durch RVO nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie der Anzahl, Grösse und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute. Für die Erfüllung der Verpflichtungen haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung stehenden Vermögen. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten. Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, den festgestellten Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht unvzgl. einzureichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Entschädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihres Auftrags benötigt. Die Entschädigungseinrichtung darf bei den ihr zugeordneten Instituten Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles vornehmen. Sie kann die Prüfungsbefugnis einem geeigneten Dritten übertragen. Die Entschädigungseinrichtungen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaftmit der Prüfung zu beauftragen. Der Geschäftsberichtmuss Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Entschädigungseinrichtung, insb. zur Höhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittelfür Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie zuden Kosten der Verwaltung enthalten. Die Entschädigungseinrichtungen haben den festgestellten Geschäftsbericht BaFin und Bundesbank bis zum 31.05. zuzuleiten. Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts BaFin und Bundesbank unvzgl. nach Beendigungder Prüfung einzureichen. Erfüllt ein Institut die Beitragsoder Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die Entschädigungseinrichtung BaFin und Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb 1 Monat nach Aufforderung durch die BaFin seine Verpflichtungen nicht, kanndie Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von 12 Monaten den Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung androhen. Nach Ablauf dieser Fristkann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmungder BaFin das Institut von der Entschädigungseinrichtungausschliessen, wenn die Verpflichtungen von dem Institutweiterhin nicht erfüllt werden. Nach dem Ausschluss haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.



 
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