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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Finanzportfolioverwaltung

für ein Finanzdienstleistungsinstitut i. S. des KWG typische Finanzdienstleistung i. S. des KWG, die die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumente angelegter Vermögen für andere Personen umfasst, bei der dem Institut ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist (§ 1 I a 2 Nr. 3 KWG). Das Erbringen dieser Dienstleistung bedarf einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred); sind die Verwalter nicht befugt, sich bei ihrer Tätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und handeln sie nicht auf eigene Rechnung, ist lediglich ein Mindest-Anfangskapital von 50.000 Euro erforderlich (§ 33 I 1 Nr. 1 lit. a] KWG; Anfangskapital). – Soweit bestimmte Finanzinstrumente, nämlich Wertpapiere i. S. von § 1 XI 2 KWG, für andere Personen verwahrt und verwaltet werden, handelt es sich jedoch um ein Depotgeschäft (§ 1 I 2 Nr. 5 KWG), welches Kreditinstituten i. S. des KWG vorbehalten ist. Nach KWG Verwaltung von Finanzinstrumenten, die dem Verwalter einen Entscheidungsspielraum bei den Anlageentscheidungen einräumt. Entscheidungsspielraum ist gegeben, wenn die konkreten Anlageentscheidungen im eigenen Ermessen des Verwalters liegen. Erteilt dagegen der Anleger auf Grund einer Anlageberatung eine dem Beratungsergebnis entspr. bestimmte Weisung, ohne dass der Verwalter bei der Ausführung des Auftrages einen eigenen Ermessensspielraum hat, liegt keine Finanzportfolioverwaltung vor. Der Verwalter ist aber als Abschlussvermittler einzustufen, sobald er die Geschäfte in fremdem Namen für fremde Rechnung tätigt. Als Finanzportfolioverwaltung ist auch Fondspicking anzusehen, auch wenn innerhalb eines Um-brellafonds stattfindend. In den Portfolios können auch Vermögen verschiedener Kunden zusammengefasst werden (z. B. Vermögen einer GbR). Soweit es um Wertpapiere geht, hat der Portfolioverwalter die Papiere auf einem Wertpapierdepot des Kunden bei einem Unternehmen, das zum Betreiben des Depotgeschäfts befugt ist, verwahren zu lassen; andernfalls bedarf er einer Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts und ist als Kreditinstitut zu qualifizieren.



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