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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Genussrechtskapital

Eigenkapital, das durch die Emission von Finanzierungsgenuss-Scheinen einer Unternehmung zufließt. Bei Banken begrenzt als haftendes Eigenkapital nach KWG anerkannt. Genußrechte sind Wertpapiere, die hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Rechte einen „Zwitter" zwischen Eigen- und Fremdkapital darstellen. Häufig werden Gläubigerrechte, wie feste Laufzeit und feste Grundverzinsung, mit einer gewinnabhängigen Zusatzausschüttung gekoppelt. Die Ausgestaltung der Genußrechte ist nicht gesetzlich normiert, sie dürfen jedoch nicht bestimmte Eigentumsrechte, wie beispielsweise Stimmrechte, verbriefen. Die Sonderstellung des Genußrechtskapitals bewirkt, daß Kreditinstitute unter bestimmten Prämissen die von ihnen emittierten Genußrechte (Genußrechtskapital) als haftendes Eigenkapital (Ergänzungskapital) anrechnen dürfen. Voraussetzung dafür ist, daß die Genußrechte am laufenden Verlust teilnehmen, im Insolvenzfall nachrangig bedient werden und dem Kreditinstitut eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen. Insbesondere für Kreditinstitute, die kein Eigenkapital durch die Emission von Aktien aufnehmen können (z.B. Sparkassen), bildet die Emission von Genußrechten eine Möglichkeit zur Erhöhung ihrer Haftungsbasis. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten gebildet wird und bei Kreditinstituten nach §10 V KWG als Ergänzungskapital dem haftenden Eigenkapital der Kreditinstitute zuzurechnen ist, wenn bestimmte, im Gesetz aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind: volle Teilnahme am Verlust, Nachrangigkeit, Mindestdauer der Zurverfügungstellung fünf Jahre, Mindestrestlaufzeit zwei Jahre. Bankgenussrechtskapital. Betei-ligungstitelähnliche Wertpapiere, die ein Recht (Genussrecht) am Reingewinn oder auch dem Liquidationserlös einer Aktienbank verbriefen. Es handelt sich um einen Teil des Eigenkapitals einer Bank, das durch den Verkauf von Bankgenussscheinen bei dieser aufkommt. Gehört unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Grenzen zum haftenden Eigenkapital einer Bank nach KWG.



 
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