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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kündigungsschutz

Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland fallen unter das Kündigungsschutzgesetz. Das heißt, ein Arbeitgeber darf nicht willkürlich Leute entlassen. Um den Arbeitsmarkt zu reformieren wird aber darüber nachgedacht, den Kündigungsschutz zu lockern.

Kündigungsschutz soll Arbeitnehmer vor willkürlicher Kündigung schützen. Darum muss der Arbeitgeber begründen, warum er einen Arbeitnehmer entlässt. Außerdem muss er soziale Kriterien im Fall einer betriebsbedingten Kündigung anlegen. Dazu gehören Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen oder künftige Vermittelbarkeit. Behinderte und Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Derzeit hat Arbeitsplatzerhalt absoluten Vorrang. Das bedeutet, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, müssen alle Mittel ausgeschöpft sein. Bei betriebsbedingter Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen heißt das, Kurzarbeit oder das Angebot anderer Konditionen kommen vor einer Kündigung. Bei verhaltensbedingter Kündigung müsste zunächst eine Abmahnung erfolgen.

Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten müssen sich nicht an das Kündigungsschutzgesetz halten. Außerdem gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses.

Wer sich zu Unrecht gekündigt fühlt, kann vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage anstrengen. Meistens kommt es dort zu einem Vergleich, der die Zahlung einer Abfindung mit sich bringt. Grundsätzlich besteht darauf aber kein Rechtsanspruch.

Im Zuge der Arbeitsmarktreformen möchte Wirtschafts- und Arbeitsminister Wolfgang Clement den Kündigungsschutz lockern. Danach fallen Betriebe erst ab zehn Arbeitnehmern unter das Kündigungsschutzgesetz. Außerdem soll keine Rolle mehr spielen, wie lange ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist. Sozialkriterien wie Unterhaltsverpflichtungen oder Alter sollen künftig ebenfalls egal sein. Ziel ist, damit gerade in mittelständischen Unternehmen wieder mehr Leute einzustellen.



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