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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vertrauensleute

Die Vertretung aller Arbeitnehmer eines Unternehmens ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz der von ihnen gewählte Betriebs- oder Personalrat. Daneben gibt es aber in vielen Betrieben noch "gewerkschaftliche Vertrauensleute". Sie sind nicht von den Beschäftigten gewählt, sondern von der jeweils für diesen Wirtschaftszweig zuständigen Gewerkschaft ernannt.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht neben dem Betriebsrat keine eigenen gewerkschaftlichen Organe im Unternehmen vor. Die Tätigkeit der Vertrauensleute findet deshalb auch nicht auf der Basis dieses Gesetzes statt. Ihre Arbeit wird allerdings durch das Grundgesetz geschützt. Den Vertrauensleuten können aber durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bestimmte Sonderrechte eingeräumt werden. Anders als die gewählten Betriebsräte sind die von den Gewerkschaften ausgewählten Vertrauensleute von deren Weisungen abhängig.

Die Vertrauensleute sollen vor allem die Interessen der organisierten Arbeitnehmer im Betrieb vertreten, die Tarifpolitik der Gewerkschaften erläutern, Mitglieder werben und die Organisation über die Wünsche der Arbeitnehmer, die Stimmung im Betrieb und die Reaktion auf gewerkschaftliche Aktivitäten informieren. Sie können einzelne Arbeitnehmer im Betrieb in gewerkschaftlichen und arbeitsrechtlichen Fragen beraten. Sie sind aber keine Vertreter der Arbeitnehmer oder auch nur der Gewerkschaftsmitglieder gegenüber der Unternehmensleitung.

Anders als die Betriebsräte genießen die Vertrauensleute grundsätzlich deshalb auch keine gesetzlich garantierten Sonderrechte. Sie haben also vor allem keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Erfüllung ihrer gewerkschaftlichen Aufgaben. Sie genießen auch keinen erweiterten Kündigungsschutz. Allerdings dürfen sie wegen ihrer gewerkschaftlichen Aktivitäten auch nicht benachteiligt werden. Das bedeutet: Bei betriebsnotwendigen Kündigungen oder bei einer Massenentlassung müssen bei ihnen die gleichen sozialen Kriterien angelegt werden, wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber darf sich also nicht für gewerkschaftlichen Aktionen von Vertrauensleuten "rächen".

Da es keinen besonderen gesetzlichen Schutz für die Arbeit der Vertrauensleute gibt, bemühen sich die Gewerkschaften bei Tarifverhandlungen um vertragliche Vereinbarungen mit den Arbeitgebern, um so die Stellung dieser Gruppe von Arbeitnehmern mit besonderen gewerkschaftlichen Funktionen zu stärken. Dabei geht es um eine Wahl der Vertrauensleute im Betrieb, um zeitweilige Freistellung von der Arbeit und das Recht, während der Arbeitszeit an gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Hinzu kommt die Forderung, dass die Gewerkschaften vor einer Kündigung von Vertrauensleuten informiert und angehört werden. Angestrebt wird von gewerkschaftlicher Seite auch eine Verpflichtung des Betriebsrates zu gemeinsamen Sitzungen mit den Vertrauensleuten.

Die Arbeitgeber wehren sich gegen solche Forderungen mit dem Argument, dass dadurch die Macht und der Einfluss der Gewerkschaften einseitig gestärkt werde. Überdies werde bei der Erfüllung der Forderung nach einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen Vertrauensleuten und Betriebsrat die vom Gesetzgeber gewollte Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaftsorganisation aufgehoben. Danach soll der Betriebsrat die Vertretung aller Arbeitnehmer sein, unabhängig davon, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht.



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