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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Außertarifliche Angestellte (AT)

Als außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte) werden alle Arbeitnehmer bezeichnet, deren Gehalt und sonstige Entgelte über die höchste Vergütungsgruppe im Tarifvertrag deutlich hinausgehen. Die Bezüge und sonstigen Leistungen des Arbeitnehmers richten sich dann allein nach den im individuellen Arbeitsvertrag niedergelegten Vereinbarungen. AT-Angestellte gehören oft - aber nicht immer - zum Kreis der Führungskräfte.

Die Arbeitsbedingungen für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und einen bestimmten Kreis von leitenden oder hochqualifizierten Angestellten werden im allgemeinen nicht durch Kollektivverträge mit den jeweils für diesen Wirtschaftszweig zuständigen Gewerkschaften festgelegt. Sie werden durch Einzelverträge geregelt. Die Betroffenen gelten deshalb als außertarifliche (AT) Angestellte. Es handelt sich dabei nicht immer um Manager oder Führungskräfte. Auch hochqualifizierte Spezialisten oder Wissenschaftler werden vielfach außerhalb des Tarifs bezahlt, obwohl sie keine Leitungsfunktion ausüben.

Da die Kriterien für die Abgrenzung der leitenden Angestellten in den jeweiligen Tarifverträgen unterschiedlich festgelegt werden und auch davon abhängen, mit welchen Personen der Arbeitgeber jeweils spezielle Verträge abschließen will, schwankt der Anteil der AT-Angestellten je nach Branche und Unternehmen. Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten liegen keine genauen statistischen Angaben über die zahlenmäßige Größe der Gruppe vor. Wenn Arbeitgeber und Gewerkschaft einen Tarifvertrag abschließen, wird immer auch dessen Geltungsbereich festgelegt. Das gilt nicht nur in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, sondern auch mit Blick auf den davon erfassten Personenkreis. Die Gewerkschaften sind daran interessiert, Tarifverträge für einen möglichst großen Teil der Arbeitnehmer abzuschließen. Das verschafft nicht nur den jeweiligen Arbeitnehmern alle Rechte aus diesem Vertrag. Es erweitert auch den Einflussbereich der Gewerkschaften und den Kreis der Beschäftigten, in dem sie um Mitglieder werben können. So gilt zum Beispiel der Manteltarifvertrag in den meisten Fällen für alle Angestellte - mit Ausnahme derjenigen, denen Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt wurde sowie für alle sonstigen Angestellten, deren Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes um mindestens 25 Prozent hinaus geht. Kleinere übertarifliche Zulagen bedeuten also nicht, dass ein Arbeitnehmer bereits zum Kreis der AT-Angestellten gehört. Er kann sich dann trotz der Zulage gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rechte aus den jeweils geltenden Tarifverträgen berufen. AT-Angestellte können das nicht. Das hat unter Umständen Nachteile. Denn wenn die Gewerkschaften in Verhandlungen mit dem Arbeitgeberverband höhere Tariflöhne durchsetzen, sind die AT-Angestellten daran nicht automatisch beteiligt. In vielen Unternehmen werden ihre Gehälter zwar in der Regel mindestens um den gleichen Prozentsatz erhöht. Aber in Zeiten schlechter konjunktureller Entwicklung oder bei einer Krise des Unternehmens kann ihnen auch ein "Sonderopfer" abverlangt werden, indem ihre Einkommen entweder gar nicht oder zu einem geringeren Prozentsatz angehoben werden. Häufig gelten für sie aber auch andere Regeln der Einkommensfindung. So kann bei AT-Angestellten neben dem Grundgehalt zum Beispiel eine Beteiligung vereinbart werden, die sich am Geschäftserfolg orientiert.

Wird der Einkommensvorsprung dieser Gruppe durch ausbleibende oder geringe Gehaltserhöhungen im Laufe der Zeit kleiner und eines Tages von den Grenzen des geltenden Tarifvertrages eingeholt, so gelten für die bisherigen AT-Angestellten von diesem Zeitpunkt an automatisch die in den allgemeinen Verträgen vorgesehenen Rechte. Der Einzelvertrag muss dazu nicht geändert werden.

Obwohl die leitenden Angestellten nach dem Gesetz nicht vom Betriebsrat vertreten werden und eigene Sprecherausschüsse bilden, können Arbeitgeber und Gewerkschaften auch Arbeitsbedingungen für leitende Angestellte in Tarifverträgen regeln. In Großunternehmen können zudem zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen für AT-Angestellte geschlossen werden. Der Betriebsrat hat auch das Recht, die Gehaltsliste einzusehen, damit er auf eine gerechte und gleichmäßige Behandlung aller Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen achten kann. Er darf aber nicht bei einzelnen Verträgen der AT-Angestellten mitbestimmen.



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