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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotkonto

Das Konto eines Kunden bei einer Bank, auf dem sein Bestand sowie alle Käufe und Verkäufe an Wertpapieren verbucht werden. Ein Depotkonto ist vergleichbar mit einem Girokonto. Der Kunde kann - sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden - täglich über die Wertpapiere in seinem Depot verfügen. Für die Verwaltung und Verwahrung der Wertpapiere vereinnahmen die Banken eine Depotgebühr.

Depotkonten sind Konten bei Banken zur Aufbewahrung von Wertpapieren wie beispielsweise Aktien, Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsscheine. Depotkonten gehören zu den so genannten offenen Depots, bei denen die Bank Kenntnis über die Beschaffenheit und zugleich auch Zugang zu den verwahrten Gegenstände hat. Innerhalb der offenen Depots unterscheidet man zwei Verwahrarten, die Girosammelverwahrung und die Streifbandverwahrung.

Neben den offenen Depots gibt es auch noch die Möglichkeit, Wertpapiere (aber auch andere Wertgegenstände) in geschlossenen Depots aufzubewahren. Hierunter versteht man die Aufbewahrung von Gegenständen in verschlossenen Behältern (Tresoren) bei der Bank. Hier hat die Bank keine Kenntnis von der Art und Beschaffenheit der einzelnen Gegenstände in den Tresoren. Geschlossenen Depots werden von Kunden vor allem zur Aufbewahrung von Schmuck, Kunstgegenständen, wichtigen Papieren und ähnlichen verwendet. Die Aufbewahrung von Wertpapieren in geschlossenen Depots ist seltener.

Die Verwahrung von Wertpapieren in offenen Depots bietet den Kunden eine Reihe von Vorteilen. Zum einen sind die Wertpapierhinterleger im Gegensatz zur privaten Verwahrung vor dem Verlust, beispielsweise durch Diebstahl und Vernichtung (Feuer, Wasserschäden), geschützt. Zum anderen übernimmt die Depotbank die Verwaltung bei Fälligkeitsterminen für Dividenden und Zinsen, Auslosungen, Rückzahlungen, die Ausübung oder den Verkauf von Bezugsrechten sowie die Vertretung auf den jeweiligen Hauptversammlungen. Für diese Dienstleistung berechnet die Depotbank eine Depotgebühr.

Depotkonten können, vergleichbar mit Girokonten, als Einzel- oder als Gemeinschaftskonten geführt werden. Im Falle eines Gemeinschaftskontos ist klarzustellen, ob jeder Kontoinhaber allein (ODER-Konto) über das Depot verfügen darf oder nur eine gemeinsame Verfügung durch beide Kontoinhaber möglich sein soll (UND-Konto).

Über die in dem Depot vorhandenen Wertpapiere sowie deren Kurswert informieren die Banken ihre Kunden mindestens einmal im Jahr mit Hilfe eines Depotauszugs. Der Kunde kann sich aber auch sonst jederzeit einen Depotauszug erstellen lassen.

Konto des Kunden einer Bank, auf dem die dort für ihn verwahrten Wertpapiere sowie alle Bewegungen seines Wertpapierbestandes durch Käufe, Verkäufe usw. verbucht werden. Depotkonto können als Einzel- oder Gemeinschaftsdepotkonten eingerichtet und geführt werden; die Konten sind Teil der Handelsbücher i. S. von §§238 ff. HGB. Das Einzeldepotkonto lautet auf den Namen des jeweiligen Kontoinhabers (natürliche oder juristische Person). Kontoinhaber als Gläubiger der ausgewiesenen Forderung ist i. d. R. identisch mit dem Verfügungsberechtigten. Ausnahme: das Depot zugunsten Dritter auf den Todesfall. Verfügungsberechtigung kann durch Kontoinhaber/Organmitglieder im Rahmen einer Vertretermitteilung auch auf Dritte (= Zeichnungsberechtigte) übertragen werden; sie gilt bei Depots natürlicher Personen als Vollmacht über den Tod hinaus. Zur Eröffnung eines Depots ist eine Legitimationsprüfung gemäß §154 II AO durchzuführen. Ist die Depotbuchung (= Gutschrift) noch nicht endgültig bzw. nicht einer bestimmten Person zuzuordnen, kann der Geschäftsfall vorübergehend unter Beachtung der AO auf CpD-Depot buchungsmäßig erfasst werden. Beim Tod des Depotinhabers hat die Depotbank eine Erbschaftsteueranzeige gegenüber der Finanzverwaltung abzugeben; Anzeigepflicht besteht auch bei Depots zugunsten Dritter auf den Todesfall (Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden). Bis zur Legitimation des/der Erben wird das Depot des Verstorbenen als sog. Nachlassdepot (ggf. in Form eines Gemeinschaftsdepots) weitergeführt und entsprechend umgeschrieben. Kurzbez: Depot. Von der Bank für ihren Kunden geführtes Konto, auf dem die für ihn von der Bank verwahrten und verwalteten Wertpapiere und alle Bewegungen seines Wertpapierbestandes durch Käufe, Verkäufe usw. verbucht werden. Der Kontobestand wird ihm durch einen regelmässig - meist jährlich - erstellten Depotauszug nachgewiesen. Die Form des Depotkontos entspricht der des Girokontos, d.h. es ist, wenn keine besonderen Abmachungen mit der Bank getroffen werden, ein Einzelkonto. Es kann aber auch als Gemeinschaftskonto geführt werden, bei dem 2 oder mehr Personen Inhaber des Depotkontos sind. Dann ist klarzustellen, ob jeder Kontoinhaber allein (Oderkonto) oder nur alle Kontoinhaber gemeinsam (Undkonto) verfügen können. Die Kontobez. gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse an den hinterlegten Wertpapieren. Für ein Depotkonto können in gleicher Form Vollmachten erteilt werden wie z. B. für ein Girokonto.



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