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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

(engl. double taxation agreement) DBA sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei oder mehreren Staaten, die durch die Zustimmungserklärung des Bundestages nach Art. 50 Grundgesetz (GG) als innerstaatliches Recht wirken. Sie dienen dazu, einander überschneidende Besteuerungsansprüche verschiedener Staaten gegeneinander abzugrenzen, indem das Besteuerungsrecht eines der Staaten zurückgenommen wird, um damit eine doppelte Besteuerung desselben Steuersubstrats zu vermeiden. Nach § 2 Abgabenordnung (AO) gehen sie den Steuergesetzen vor. DBA enthalten regelmäßig keine steuerbegründenden, sondern nur steuerbeschränkende Normen. Ob ein Steueranspruch besteht, richtet sich daher nach den innerstaatlichen, eventuell durch die Regelungen des DBA eingeschränkten Vorschriften. Soweit ein Abkommen Vorschriften enthält, die über den Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung hinausgehen, wird es als «Steuerabkommen» bezeichnet. Die Doppelbesteuerung wird vermieden, indem entweder die Besteuerung im Quellenstaat (Quellenstaatsprinzip) oder inn Wohnsitzstaat (Wohnsitzstaatsprinzip) aufrechterhalten wird. Im jeweils anderen Staat erfolgt dann die Freistellung der Einkünfte von der Besteuerung (Freistellungsmethode). Möglich ist auch, dass die Besteuerung in beiden Staaten aufrechterhalten, aber begrenzt wird; dies ist bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren häufig. Die Beschränkung der Besteuerung in den beiden Staaten erfolgt in der Form, dass die Besteuerung im Quellenstaat (Quellensteuerabzug; Quellensteuer) auf einen bestimmten Höchstsatz beschränkt wird (häufig 15 %), während diese . Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet wird (Anrechnungsmethode). Bei der Freistellungsmethode werden die ausländischen Einkünfte als steuerfrei behandelt. Dies gilt für positive und negative Einkünfte. Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können im Inland nach § 3c Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abgezogen werden. Die steuerfreien ausländischen Einkünfte werden jedoch nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in den Progressionsvorbehalt einbezogen, und zwar bei Gewinnen in den positiven, bei Verlusten in den negativen Progressionsvorbehalt. Bei der Anrechnungsmethode wird die ausländische Steuer auf diejenige deutsche Steuer angerechnet, die auf die ausländischen Einkünfte aus demselben Staat entfällt (per country limitation). Ein etwaiger Überhang an ausländischer Steuer wird nicht erstattet. Die Bundesrepublik hat DBA mit über 70 Staaten abgeschlossen, worunter sich alle Industriestaaten und die wichtigsten Entwicklungsländer befinden. Die DBA folgen regelmäßig dem OECD Musterabkommen. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Land und Forstwirtschaft, Grundstücke) werden danach ausschließlich in dem Staat besteuert, in dem die Grundstücke belegen sind (Belegenheitsprinzip). Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden nur in dem Staat besteuert, in dem sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenprinzip). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Einkünfte der Künstler und Berufssportler werden jedoch im Wohnsitzstaat besteuert, wobei der Staat der Ausübung der Tätigkeit eine Quellensteuer erheben kann. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden in dem Staat besteuert, wo die Tätigkeit ausgeübt wird (Arbeitsortprinzip), jedoch nur, wenn sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Jahr in diesem Staat aufhält. Für öffentliche Bedienstete gilt stattdessen das Kassenstaatsprinzip, wonach die Besteuerung durch denjenigen Staat erfolgt, in dem die das Gehalt zahlende Kasse belegen ist. Bei Einkünften aus Zinsen, Dividenden und Lizenzen hat der Quellenstaat regelmäßig das Recht zur Erhebung einer prozentual beschränkten Quellensteuer, während der Wohnsitzstaat die Einkünfte unter Anrechnung der ausländischen Steuer ebenfalls steuerlich erfasst. Insbesondere für Lizenzen, aber auch für Zinsen ist die Quellensteuer häufig auf 0 % vermindert. Alle anderen Einkünfte werden regelmäßig im Wohnsitzstaat besteuert. Daneben enthalten DBA Klauseln, die eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit verbieten, eine Verständigungsklausel zur Lösung von Auslegungsproblemen und eine Auskunftsklausel. Die Auskunftsklausel kann zum Austausch von Informationen zwischen den beteiligten Steuerverwaltungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (kleine Auskunftsklausel) oder darüber hinausgehend zur Durchführung der Besteuerung allgemein (große Auskunftsklausel) ermächtigen. Neben den allgemeinen DBA für die Steuern vom Einkommen und Vermögen (Einkommen , Vermögensteuer) besteht eine begrenzte Zahl von Abkommen betr. Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt und Luftfahrtunternehmen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer. Länderabkommen, nach denen ein Einkommen nur einmal in einem Staat besteuert werden soll. Steuern, die schon in einem anderen Staat bezahlt wurden, sollen auf die Steuerschuld, die in dem anderen Staat anfällt, angerechnet werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit vielen ausländischen Staaten DBA getroffen. In einem DBA ist festgelegt, welcher Staat für welche Einkünfte das Besteuerungsrecht hat. Davon unabhängig ist nach deutschem Steuerrecht zu entscheiden, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht. Das heißt auch, dass dann, wenn z.B. das Gehalt nur im Ausland versteuert wird (Freistellungsmethode), diese Einkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen, also mitrechnen, wenn es um die Höhe des Steuersatzes geht, der auf die anderen Einkünfte angewendet wird. Die zweite Möglichkeit nur einmal Steuer zu bezahlen ist die Anrechnung. Dabei werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.



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