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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Emissionstechnik

Begebung und Erstplatzierung von Wertpapieren werden als Emission bez.. Für die Emission von Wertpapieren haben sich verschiedene Emissionstechniken herausgebildet; man unterscheidet Selbst- und Fremdemissionen. Übernimmt der Emittent selbst in eigener Verantwortung Begebung und Platzierung seiner Wertpapiere, handelt es sich um eine Selbstemission, die für den Emittenten zwar unter Kostenaspekten günstig erscheint, jedoch mit Platzierungs- und Liquiditätsrisiken verbunden ist, die für den Emittenten nur schwer kalkulierbar sind; dies gilt naturgem. nicht für Banken als Selbstemittenten. Meist - soweit nicht Bank - verfügt der Emittent nicht über die notwendigen Voraussetzungen zur erfolgreichen Platzierung, z.B. ein ausreichend grosses Vertriebsnetz oder direkten Zugang zum Kapitalmarkt. Der Selbstemission bedienen sich daher meist nur Realkreditinstitute und Geschäftsbanken zum Absatz von Hypotheken- und öffentlichen Pfandbriefen sowie ihrer sonstigen Bankschuldverschreibungen. Üblicherw. wählen Emittenten den Weg der Fremdemission, bei der ein oder mehrere Banken als Bankenkonsortium eingeschaltet werden. Ein Bankenkonsortium, das i. d. R. in der Form einer BGB-Gesellschaft gebildet wird, verfugt über wesentlich höhere Platzierungskraft, kann vielfältigere Beziehungen beim Verkauf der übernommenen Wertpapiere nutzbar machen und vermag auch wesentlich grössere Beträge im Anlegerpublikum unterzubringen als die einzelne Bank. Fremdemissionen werden fast ausschl. kon-sortialiter abgewickelt. Die Konsortialführung liegt dabei meist bei der Hausbank des betr. Emittenten, jedoch können bei grösseren Emissionen auch mehrere Banken als Mitglieder einer Konsortialführungsgruppe fungieren. Die Federführung kann auch zwischen den Mitgliedern dieser Gruppe wechseln. Jedes Konsortialmitglied übernimmt eine bestimmte Quote, deren Höhe sich an der Platzierungskraft des betreffenden Instituts orientiert. Obwohl sich die Zusammensetzung des Konsortiums auch ändern kann, ist der Kreis der Konsortiumsmitglieder, die zur Mitwirkung innerhalb eines Konsortiums für die Emission von Wertpapieren eines bestimmten Unternehmens oder der öffentlichen Hand aufgefordert werden, nur selten Veränderungen unterworfen. Vereinbarungen über die Zusammensetzung, die Führung und den Zweck des Konsortiums sowie Regelungen über die Rechte und Pflichten der Konsorten, der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse werden üblicherw. in einem Konsortialvertrag fixiert.



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