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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung ist eine Form der Altersvorsorge, die vom Staat stark subventioniert wird - durch Steuer- und Abgabenersparnis. In einigen Fällen kann dies so weit gehen, dass der vorsorgende Arbeitnehmer nur weniger als die Hälfte seiner so finanzierten Zusatzrente selbst einzahlen muss.

Die Entgeltumwandlung ist eine Ergänzung der privaten Vorsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung. Alle Arbeitnehmer haben seit dem Jahresbeginn 2002 einen individuellen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Jeder Mitarbeiter kann bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2004 bis zu 2.472,- Euro) in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Darüber hinaus besteht im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit, höhere Beiträge in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Grundsätzlich gilt: je höher die Versorgungslücke, desto sinnvoller ist die zusätzliche private Altersvorsorge.

Bei der Gehaltsumwandlung handelt es sich um die auf Wunsch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbarte Umwandlung von künftigen Barbezügen in Versorgungsrecht. Wichtig ist hierbei, dass es sich um Lohnansprüche handelt, die erst zukünftig fällig werden. Ein bestimmter Anteil wird der aktuellen Verfügbarkeit des Mitarbeiters zunächst entzogen und für spätere Versorgungszwecke reserviert. Der Arbeitgeber gibt dabei gegenüber dem Mitarbeiter eine gleich hohe Versorgungszusage ab.

Dem Arbeitnehmer kommt zugute, dass in der Phase der aktiven Erwerbstätigkeit Steuer- und auch Sozialabgabenersparnisse entstehen. Die eigenen Beiträge der Beschäftigten zu einer betrieblichen Altersvorsorge sind von Anfang an geschützt und bleiben auch beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bestehen. Für den Arbeitgeber ist das Versorgungssystem kostenneutral.

Keine Entgeltumwandlung sondern konventionelle betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn z.B. ein neuer Tarifvertrag originäre Ansprüche auf Versorgungsleistungen begründet, indem er etwa die Arbeitgeber zu Zahlungen an einen Pensionsfonds oder einen Versicherer zu Gunsten der Arbeitnehmer verpflichtet.

Die folgenden Möglichkeiten für diese Umwandlung von Bruttolohn in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung stehen zur Verfügung:

DirektversicherungDie Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.

PensionskasseDie Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Hier ist außerdem zu beachten, dass es sich um den einzigen Weg handelt, der die Inanspruchnahme der gesamten steuerlichen und beitragsrechtlichen Möglichkeiten beinhaltet.

PensionsfondsBei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die dem Versorgungsberechtigten auf seine Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt.

Es ist zulässig, mehrere Durchführungswege nebeneinander zu praktizieren. Sofern Direktzusage und Unterstützungskasse oder Pensionskasse und Pensionsfonds nebeneinander praktiziert werden, kann der jeweilige Freibetrag jedoch nur einmal berücksichtigt werden.

Rechtsanspruch

Der Anspruch auf Gehaltsumwandlung besteht für alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung im Betrieb auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, keinen Rechtsanspruch haben. Hierzu gehören insbesondere geringfügig Beschäftigte, die nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Wurde bei einem Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2002 auf freiwilliger Basis eine Gehaltsumwandlung durchgeführt, besteht nur ein Anspruch auf Umwandlung der Differenz zwischen dem bereits umgewandelten Barlohn und dem Höchstbetrag.

Höhe

Der Höchstbetrag von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag, der vom Arbeitnehmer gesetzlich einforderbar ist. Es ist jedoch möglich, höhere Beträge umzuwandeln, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer es so vereinbaren. Allerdings ist zu beachten, dass die Beträge, die über den Grenzwert hinausgehen, weder steuerlich noch beitragsrechtlich gefördert werden.

Vorteile/Nachteile

Der große Vorteil: Für das umgewandelte Gehalt müssen Arbeitnehmer keine Steuern zahlen und bis 2008 entfallen auch die Sozialabgaben darauf. Ein Durchschnittsverdiener hat so eine Gesamtersparnis von bis zu 1.200 Euro im Jahr. Auch der Arbeitgeber spart in diesem Fall, nämlich Lohnnebenkosten. Seine Abgabenbelastung wird um bis zu 500 Euro verringert.

Mögliche NachteileDer Umwandlungsbetrag verringert das Bruttogehalt, und das kann Folgen für die Krankenversicherung haben. Wer privat krankenversichert ist und durch die Entgeltumwandlung unter die Krankenversicherungspflichtgrenze rutscht, der muss in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.

Die Verfahren der Entgeltumwandlung und der Riester-Rente schließen sich nicht aus. Wer also genug Geld übrig hat, kann Entgeltumwandlung und Riester-Rente auch kombinieren. Es ist also theoretisch möglich gleichzeitig:

  • Im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze einzuzahlen und damit Steuern und Abgaben zu sparen.
  • Im Rahmen der Riesterförderung ein bis vier Prozent der Bemessungsgrenze steuerfrei in einen Riestervertrag einzuzahlen.
  • Bis zu 1.752 Euro sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung einzuzahlen und von der günstigen Pauschalsteuer zu profitieren.

Doch so viel Spielraum für zusätzliche Altersvorsorge dürfte wohl nur in Ausnahmefällen bestehen.



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