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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Krankenkassen. Rund 2.100 Ärzte und über 900 Pflegefachkräfte stehen in Beratungs- und Begutachtungstätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Verfügung. Ziel ist die optimale Beratung und die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten bei größtmöglicher Sparsamkeit.

Der MDK ist eine der einflussreichsten Organisationen im deutschen Gesundheitswesen. Seine Aufgaben sind im §275 des 5. Sozialgesetzbuches definiert: Hierzu gehören Stellungnahmen für die Krankenkassen bei Fragen zur

  • Arbeitsunfähigkeit,
  • Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Rehabilitationsleistungen bzw. -maßnahmen,
  • Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung,
  • Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege.

Einzelfallbegutachtung

Das vielleicht wichtigste Betätigungsfeld des MDK in Deutschland ist die Erstellung von Einzelfallgutachten. Dabei stehen für die das Gutachten in Auftrag gebende Krankenkasse die Klärung folgender Fragen im Vordergrund: Sollen die Kosten der vom Patienten gewünschten Behandlung übernommen werden? Ist der Nutzen für den Einzelnen also vertretbar im Hinblick auf die Kostenbelastung aller Versicherten?

Die Entscheidung allerdings, ob eine ärztliche oder pflegerische Leistung, die nicht im vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegten Leistungskatalog enthalten ist und somit zwangsweise von den Kassen getragen werden muss, dennoch kulanterweise von der Krankenkasse und eben nicht vom Patienten selbst übernommen werden muss, diese Entscheidung schreibt der MDK nicht vor; er gibt nur eine Empfehlung zur Kostenübernahme ab. Das letzte Wort in Sachen Geld hat also immer die Kasse selbst.

Pflege

Im Auftrag der Pflegekassen führt der MDK auch die Einzelfallbegutachtung von Pflegebedürftigkeit durch. Die Begutachtung im häuslichen wie stationären Umfeld umfasst:

Das Pflege-Versicherungsgesetz sieht außerdem wegen der besonderen Schutz- und Unterstützungsbedürftigkeit von Pflegebedürftigen eine besondere Kontrolle der Pflegeeinrichtungen vor. Der MDK führt deshalb im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen regelmäßig unangekündigte Qualitätsprüfungen durch.

Darüber hinaus beraten die Medizinischen Dienste die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände in grundsätzlichen Fragen der präventiven, kurativen und rehabilitativen Versorgung sowie bei der Gestaltung der Leistungs- und Versorgungsstrukturen. Hierzu gehören vor allem:

Die gesetzlichen Krankenkassen haben dabei für jedes Bundesland eigene regionale MDKs gegründet. Daneben gibt es den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS). Der MDK untersteht der Aufsicht des Sozialministeriums im zuständigen Bundesland. Die Rechtsform ist in den ostdeutschen Bundesländern die eines eingetragenen Vereins, in den westlichen Ländern die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Organe und Entscheidungsgremien des MDK sind der Verwaltungsrat, dessen Mitglieder von den Verwaltungsräten der Krankenkassen und ihrer Verbände gewählt werden. Er erlässt die Satzung mit den Richtlinien der Arbeit der MDKs, den Haushaltsplan und wählt den Geschäftsführer. Die Finanzierung der Medizinischen Dienste erfolgt durch eine Umlage, die von den Trägern (also den Krankenkassen) aufgebracht wird. Da sowohl Aufgaben für die Kranken- als auch für die Pflegekassen übernommen werden, teilen sich Kranken- und Pflegekassen auch die Kosten des MDK.

In der Gesundheitswirtschaft: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Pflegeversicherung. Er stellt die Nachfolgeinstitution des Vertrauensärztlichen Dienstes in der gesetzlichen Krankenversicherung dar und wurde durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 mit verändertem Aufgabenspektrum neu errichtet. Der MDK ist in jedem Bundesland als eigenständige Arbeitsgemeinschaft organisiert. Ausnahmen gibt es in Nordrhein-Westfalen, dort gibt es zwei Medizinische Dienste: den MDK Nordrhein und den MDK Westfalen-Lippe; Berlin und Brandenburg haben einen landesübergreifenden MDK; die Medizinischen Dienste in Hamburg und Schleswig-Holstein haben sich zum MDK Nord zusammengeschlossen. Um eine qualitative, wissenschaftlich gesicherte, preiswerte und gleichwertige Versorgung garantieren zu können, wurde der MDK mit verschiedenen Aufgaben beauftragt, die in § 275 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) beschrieben sind. Zu diesen gehört die Beratung der Krankenkassen in allgemeinen Grundsatzfragen und die Durchführung von Einzelfallbegutachtungen, zum Beispiel die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit; die Beratung der Krankenkassen in grundsätzlichen Fragen zur Qualitätssicherung, der Krankenhausplanung oder zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden; die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag der Pflegekassen, aber auch die Überprüfung von Krankenhaus-Abrechnungen. Hier lag früher der Schwerpunkt auf der Überprüfung der Verweildauer der Patienten; seit der Einführung der Fallpauschalen liegt der Schwerpunkt auf der Richtigkeit der Kodierung sowie der Überprüfung, ob ein Patient zu früh entlassen wurde. Außerdem unterstützt der MDK die Krankenkassen bei Vertragsverhandlungen mit den Krankenhausgesellschaften, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie anderen Leistungserbringern. Ziel ist eine kompetente, medizinfachlich und sozialrechtlich fundierte, von allen Anbieterinteressen unabhängige Begutachtungs- und Beratungspraxis. Auch in den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nehmen Experten des MDK teil und unterstützen die Seite der Sozialversicherung. Auf Bundesebene wurde im Oktober 1989 der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e. V. (MDS) als Arbeitsgemeinschaft nach § 282 SGB V gegründet. Mitglieder und Träger sind der AOK-, BKK-, IKK-Bundesverband, die Knappschaft, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der VdAK und der AEV. Ab dem 1. Juli 2008 hat der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen die gesetzliche Aufgabe inne, einen Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu bilden, und zwar in der Form einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der ihm zugewiesenen Aufgaben. Er koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in medizinischen und organisatorischen Fragen, um eine einheitliche Durchführung zu gewährleisten. Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes erforderlichen Mittel werden, zu gleichen Teilen von Krankenkassen und Pflegekassen, mittels Umlageverfahren aufgebracht. Werden andere Gutachterdienste von den Krankenkassen zu Rate gezogen(z. B. Aufbau kassenspezifischer Versorgungsstrukturen), sind diese von dem jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. Eine Verwendung von Umlagemitteln ist dabei auszuschließen.



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