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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Meister-Bafög / Meister-Studium

Unter einem Meister-Studium versteht man einen von verschiedenen Bundesländern geöffneten Zugang zur Hochschulausbildung ohne vorherigen Erwerb der Studienberechtigung an einer allgemeinbildenden Schule. Es handelt sich teilweise um bereits geregelte Ausbildungsgänge, teilweise noch um Modellversuche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Industrie- und Handwerkskammern (IHK). Finanziell gefördert werden kann das Meister-Studium im Rahmen des so genannten Meister-Bafög.

Bereits seit 1994 kann ein Handwerker mit abgeschlossener Meisterprüfung an Fachhochschulen des Landes Niedersachsen Fächer aller Studienrichtungen belegen. Der Zugang zu den Universitäten des Landes ist ebenfalls möglich, aber an bestimmte berufsbezogene Fächer gebunden. Ein Studium ohne Nachweis der Hochschulreife durch Abitur ermöglichen unter anderem auch Hessen und Baden-Württemberg, wenn die Bewerber eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Berufsausbildung nachweisen können. In Hessen werden seit dem Wintersemester 1994/95 unter bestimmten Voraussetzungen Bewerber zum Studium zugelassen, die nicht die Hochschulreife an einer allgemeinbildenden Schule erworben haben.

Seit 1995 können auch an den Fachhochschulen und Gesamthochschulen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen Bewerber, die zuvor im Handwerk, der Industrie, der Landwirtschaft oder dem Öffentlichem Dienst ihre Prüfung als Meister oder Meisterin bestanden haben, zum Studium zugelassen werden, ohne zuvor die allgemeine Hochschulreife erworben zu haben oder ein Fachabitur vorweisen zu können. Die Zulassung zum Meister-Studium erfolgt direkt durch die Fachhochschulen. Zuständig ist der Rektor und eine Auswahlkommission. Der Modellversuch begann im Sommersemester 1995. Studienberechtigt sind ebenfalls die Absolventen von zweijährigen Fachschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und qualifizierte Pflegekräfte. Studienplatzbewerber, die ihre Berufsausbildung mit dem Meisterbrief abgeschlossen haben, müssen sich keiner zusätzlichen Einstufungs- oder Eignungsprüfung unterziehen.

Das Studienangebot bezieht sich ähnlich wie bei den niedersächsischen Universitäten auf solche Fächer, die der jeweiligen Berufsausbildung entsprechen. Aus einer Zuordnungsliste geht hervor, welcher Meister-Beruf den Zugang zu bestimmten Studiengängen ermöglicht. Insofern ist die Freiheit der Fächerwahl eingeschränkt. So sind den Meisterprüfungen im Metallbau die Studiengänge Maschinenbau, Elektrotechnik sowie Ver- und Entsorgungstechniken zugeordnet. Qualifizierte Abschlüsse im Bau- und Ausbaugewerbe eröffnen den Weg zu einer Hochschulausbildung im Bereich Bauingenieurwesen und Architektur. Den Berufen des Holzgewerbes werden Studiengänge in Design und Innenarchitektur angeboten. Unabhängig von ihrem jeweiligen Fach haben aber alle Meister in Nordrhein-Westfalen die Berechtigung, sich an einer der Fachhochschulen des Landes für den Studiengang "Wirtschaft" zu bewerben.

Der Meisterbrief oder ein vergleichbarer Nachweis für den Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung reichen für die Studienberechtigung in diesen Fächern aus. Wenn sich mehr Meister für eine bestimmte Studienrichtung bewerben, als Studienplätze für diese Berufsgruppe vorgesehen sind, finden Auswahlgespräche statt. Überdies müssen die Bewerber den Umfang ihrer bisherigen Berufstätigkeit sowie ihrer besonderen beruflichen Erfahrungen in Bezug auf den angestrebten Studiengang nachweisen. Das Meister-Studium an den Fachhochschulen und Gesamthochschulen in Nordrhein-Westfalen ist zunächst ein auf die Dauer von fünf Jahren angelegtes Modell. Durch den Praxis-Versuch soll festgestellt werden, ob vor einem Studium zum Ausgleich der theoretischen Defizite bei den Absolventen einer praktischen Ausbildung in Handwerk, Handel und Industrie zunächst vorbereitende oder studienbegleitende Maßnahmen erforderlich sind.

Beteiligt an der Konzeption des Meister-Studiums und an der wissenschaftlichen Begleitung sind die zuständigen Verbände der Wirtschaft: Der Westdeutsche Handwerkskammertag, die Kölner Handwerkskammer sowie einzelne nordrhein-westfälische Industrie- und Handelskammern (IHK). Auskünfte erteilen auch die zuständigen Ministerien der Bundesländer.

Finanziell gefördert wird das Meister-Studium durch das so genannte Meister-Bafög (entsprechend dem bereits zur Studien-Förderung bestehenden Bafög an Hochschulen) für Berufsaufsteiger ohne Hochschulabschluss. 1999 erhielten bereits 53.000 Frauen und Männer Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Das waren 7,4 Prozent mehr als 1997. Der größte Teil davon waren Darlehenszusagen. Zwischen 2002 und 2004 wurden rund 65.000 Darlehen im Volumen von 332 Millionen Euro vergeben. Das Förderprogramm startete 1996 mit knapp 30.000 Teilnehmern. Ziel des Meister-Bafögs ist die Unterstützung von Beschäftigten, die Fortbildungen absolvieren und einen höheren Berufsabschluss unterhalb der Schwelle eines Hochschulabschlusses anstreben. Obwohl die Zahl der teilnehmenden Frauen deutlich zugenommen hat (1999 um 20 Prozent) war auch 1999 der Anteil der Männer mit 43.000 Teilnehmern (81,3 Prozent) weit höher.

Alleinstehende können für eine Vollzeitkurs einen Monatsbeitrag bis zu 614 Euro erhalten. Wie viel es genau wird, ist abhängig von Einkommen und Vermögen. Von diesem Höchstbetrag sind 230 Euro Zuschuss und 384 Euro Darlehen. Für Verheiratete erhöht sich der Darlehensanteil um 215 Euro. Familien bekommen pro Kind weitere 179 Euro als Darlehen. Alleinerziehende bekommen pro Kind einen Zuschuss von bis zu 128 Euro zu den Betreuungskosten.

Das BAföG muss nicht sofort zurückgezahlt werden. Die Zahlung kann bis zu sechs Jahren ruhen. Danach hat man zehn Jahre Zeit für die Rückzahlung. Allerdings beträgt die niedrigste Rate 128 Euro pro Monat. Eine Rückzahlungs-Ermäßigung gibt es für Existenzgründer. Wer zwei Jahre nach der Meisterprüfung einen Betrieb mit zwei vollversicherten Mitarbeitern eröffnet, dem werden 75 Prozent des Darlehens erlassen.

Bedingungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist nach den einschlägigen Verordnungen der Wirtschaftsministerien der Bundesländer, dass die Bewerber eine Meisterprüfung oder den Abschluss einer zweijährigen Fachschule abgelegt haben oder staatlich anerkannte Erzieher sind.



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